Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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pflichtigen nicht verschuldeten Zufall entstanden, und davon gleich, nachdem solche 
wahrgenommen worden, Anzeige geschehen ist. 
§. 65. 
9. Bestrafung Die Uebertretung anderer in diesem Gesetz enthaltenen Vorschriften und der 
sonstiger Gesetz- in Gemäßheit derselben erlassenen und gehörig bekannt gemachten Verwaltungs- 
Uebertretungen. vorschriften, auf welche keine besondere Strafe gesetzt worden, soll mit einer Geld- 
buße von 1 bis 10 Rthlr. (1 bis 15 Gulden) geahndet werden. 
C. Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen. 
§ 66. 
I. Wer Brennerei treibt, haftet, was die im §. 51. bis einschließlich §. 65. 
verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Verwalter, Ge- 
werbsgehülfen, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage sind, auf 
den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, wenn 
1) diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht 
beigetrieben werden können, und zugleich 
2) der Nachweis erbracht wird, daß der Brennereitreibende bei Auswahl und 
Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen, oder bei der Beaufsich- 
tigung derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, 
das heißt, nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu 
Werke gegangen ist. 
Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung bezie- 
hungsweise Beibehaltung eines wegen Branntweinsteuer-Defraudation bereits bestraf- 
ten Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Finanzbehörde die 
Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat. 
Ist ein Brennereitreibender, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes 
subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in 
der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkürzung begangenen Branntweinsteuer-De- 
fraudation bestraft, so hat derselbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens so lange 
gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Auswahl und Anstellung, beziehungs- 
weise Beaufsichtigung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt 
eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat. 
II. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften 
dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Brennereitreibende für die unter 
I. bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigent- 
lich Schuldigen wegen Unvermögens nicht beigetrieben werden kann. 
In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung der vorenthaltenen 
Steuer lediglich auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen 
erfolgt (§§. 54. 55.), tritt die subsidiarische Haftbarkeit des Brennereitreibenden 
nur unter der zu I. 2. bestimmten Voraussetzung ein.  
III. Zur
	        
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