Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

Bundes-Gesetzblatt 
des Norddeutschen Bundes. 
  
No 23. 
  
  
(Nr. 130.) Gesetz, betreffend die subsidiarische Haftung des Brauerei-Unternehmers für 
Zuwiderhandlungen gegen die Braumalzsteuergesetze durch Verwalter, 
Gewerbsgehülfen und Hausgenossen. Vom 8. Juli 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes und des Reichstages, für das innerhalb der Zolllinie des Zoll- 
vereins liegende Gebiet des Norddeutschen Bundes, soweit nicht das Gesetz vom 
4. d. M. wegen Besteuerung des Braumalzes in verschiedenen zum Norddeutschen 
Bunde gehörenden Staaten und Gebietstheilen (Bundesgesetzblatt S. 375.) An- 
wendung findet und mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, der Oberhessischen 
Gebietstheile des Vordergerichts Ostheim und des Amtes Königsberg, was folgt: 
§. 1. 
Wer Brauerei als Gewerbe treibt, haftet, was die durch die Braumalzsteuer- 
Gesetzgebung verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Ver- 
walter, Gewerbsgehülfen, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche in der Lage 
sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, wenn 
1) diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens 
nicht beigetrieben werden können, und zugleich 
2) der Nachweis erbracht wird, daß der Brauereitreibende bei Auswahl und 
Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen, oder bei Beaufsichtigung 
derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Hausgenossen fahrlässig, d. h. 
nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu Werke 
gegangen ist. 
Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungs- 
weise Beibehaltung eines wegen Braumalzsteuer-Defraudation bereits bestraften 
Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Finanzbehörde die 
Anstellung, beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat. 
Ist ein Brauereitreibender, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes 
subsidiarisch in Anspruch genommen wird, bereits wegen einer von ihm selbst in 
Bundes- Gesetzbl. 1868. 57 der 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Juli 1868.
	        
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