Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Gericht ist dasjenige anzusehen, bei welchem die Genossenschaft ihren ordentlichen 
Gerichtsstand hat. 
Das Erkenntniß ist von dem zuständigen Gerichte demjenigen Gerichte, 
welches das Genossenschaftsregister führt, zur Eintragung und Veröffentlichung 
nach §. 36. mitzutheilen. 
§. 36. 
Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des 
eröffneten Konkurses ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Genossen- 
schaftsregister angemeldet werden; sie muß zu drei verschiedenen Malen durch die 
für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht 
werden. 
Durch die Bekanntmachung müssen die Gläubiger zugleich aufgefordert 
werden, sich bei dem Vorstande der Genossenschaft zu melden. 
§. 37. 
Die Konkurseröffnung ist vom Konkursgerichte von Amtswegen in das 
Genossenschaftsregister einzutragen. Die Bekanntmachung der Eintragung durch 
eine Anzeige in den im §. 4. Nr. 6. bestimmten Blättern unterbleibt. Wenn 
das Genossenschaftsregister nicht bei dem Konkursgerichte geführt wird, so ist die 
Konkurseröffnung von Seiten des Konkursgerichtes dem Handelsgerichte, bei 
welchem das Register geführt wird, zur Bewirkung der Eintragung unverzüglich 
anzuzeigen. 
§. 38. 
Jeder Genossenschafter hat das Recht, aus der Genossenschaft auszutreten, 
auch wenn der Gesellschaftsvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen ist. 
Ist über die Kündigungsfrist und den Zeitpunkt des Austritts im Gesell- 
schaftsvertrage nichts festgesetzt, so findet der Austritt nur mit dem Schluß des 
Geschäftsjahres nach vorheriger, mindestens vierwöchentlicher Aufkündigung statt. 
Ferner erlischt die Mitgliedschaft durch den Tod, sofern der Gesellschaftsvertrag 
keine entgegengesetzten Bestimmungen enthält. 
In jedem Falle kann die Genossenschaft einen Genossenschafter aus den 
im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Gründen, sowie wegen des Verlustes der 
bürgerlichen Ehrenrechte, ausschließen. 
§. 39. 
Die aus der Genossenschaft ausgetretenen oder ausgeschlossenen Genossen- 
schafter, sowie die Erben verstorbener Genossenschafter bleiben den Gläubigern 
der Genossenschaft für alle bis zu ihrem Ausscheiden von der Genossenschaft 
eingegangenen Verbindlichkeiten bis zum Ablauf der Verjährung (§. 63.) verhaftet. 
Wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Anderes bestimmt, haben sie an den 
Reservefonds und an das sonst vorhandene Vermögen der Genossenschaft keinen 
Anspruch, sind vielmehr nur berechtigt zu verlangen, daß ihnen ihr Geschäfts- 
60. an-
	        
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