Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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(Nr. 143.) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und Hessen, die Besteuerung des 
Branntweins und Biers in dem nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen 
Theile des Großherzogthums Hessen betreffend. Vom 9. April 1868. 
Seine Majestät der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen Bun- 
des, und Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, 
von der Absicht geleitet, die Beschränkungen des freien Verkehrs zu beseitigen, 
welche daraus hervorgehen, daß im Großherzogthum Hessen der Branntwein und 
das Bier nicht derselben Besteuerung unterliegen, welche in Preußen, Sachsen, 
den Staaten des Thüringischen Zoll- und Handelsvereins, Braunschweig, Olden- 
burg und den mit Preußen im engeren Verein stehenden Ländern besteht, haben 
über die Besteuerung des inländischen Branntweins und Biers in dem nicht zum 
Norddeutschen Bunde gehörigen Theile des Großherzogthums Hessen Verhand- 
lungen eröffnen lassen und zu Bevollmächtigten ernannt, und zwar: 
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchskihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Leopold 
Henning und 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Finanzrath Friedrich Wilhelm 
Alexander Scheele, 
Seine königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei 
Rhein: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Steuerrath Ludwig Wilhelm 
Ewald, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgender 
Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
In dem nicht zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theile des Groß- 
herzogthums Hessen soll die Besteuerung des inländischen Branntweins nach 
Maaßgabe der Vorschriften, welche in den im Eingange genannten Staaten des 
Norddeutschen Bundes bestehen, sowohl den Steuersätzen, den Erhebungs- und 
Kontrolformen, als den administrativen Bestimmungen nach, von demselben Zeit- 
punkte ab — jedoch nicht vor dem 1. Juli 1868. — eintreten, von welchem an 
dieselbe in dem zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theile des Großherzogthums 
Hessen eingeführt wird. 
 Artikel 2. 
Abänderungen und Ergänzungen der hinsichtlich der Besteuerung des in- 
ländischen Branntweins in den im Eingange genannten Staaten bestehenden ge- 
setz--
	        
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