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b) Stallung für die von denselben mitgeführten Pferde, soweit für die-
selben etatsmäßig Rationen gewährt werden,
c) das erforderliche Gelaß für Geschäfts-, Arrest- und Wachtlokalitäten.
Zur bewaffneten Macht im Sinne dieses Gesetzes sind zu rechnen:
die Truppen des Norddeutschen Bundes und der mit ihm zu Kriegszwecken
verbündeten Staaten, nebst dem Heergefolge.
§. 3.
Der Umfang der Leistungen wird durch das sub Litt. A. anliegende Re-
gulativ, die dafür vom Bunde zu gewährende Entschädigung durch den sub Litt. B.
aanliegenden Tarif und bis auf Weiteres durch die sub Litt. C. anliegende Klassen-
Eintheilung der Orte bestimmt.
Vom Jahre 1872. ab unterliegen Tarif und Klassen-Eintheilung einer all-
gemeinen, alle fünf Jahre zu wiederholenden Revision.
§. 4.
Der Bund ist berechtigt, gegen Gewährung der im §. 3., beziehungsweise
im beigefügten Tarif bestimmten Entschädigung die Beschaffung der Quartierlei-
stungen zu verlangen und dazu alle benutzbaren Baulichkeiten in Anspruch zu neh-
men, soweit dadurch der Quartiergeber in der Benutzung der für seine Wohnungs-,
Wirthschafts- und Gewerbebetriebs-Bedürfnisse unentbehrlichen Räumlichkeiten
nicht behindert wird.
Befreit hiervon sind nur:
1) die Gebäude, welche
a) sich im Besitze der Mitglieder regierender Familien befinden,
b) zu den Standesherrschaften der vormals reichsständischen oder der-
jenigen Häuser gehören, denen diese Befreiung durch Verträge zu-
gesichert ist oder auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht,
insofern diese Gebäude für immer oder zeitweise zum Wohnstitze ihrer
Eigenthümer bestimmt sind;
2) die Wohnungen der Gesandten und des Gesandtschaftspersonals fremder
Mächte; ferner, in Voraussetzung der Gegenseitigkeit, die Wohnungen
der Berufskonsuln fremder Mächte, sofern sie Angehörige des entsendenden
Staates sind und in ihrem Wohnort kein Gewerbe betreiben oder keine
Grundstücke besitzen;
3) diejenigen Gebäude und Gebäudetheile, welche zu einem öffentlichen Dienst
oder Gebrauch bestimmt sind, ohne Rücksicht auf deren Eigenthums-Ver-
hältnisse; insonderheit also die zum Gebrauch von Behörden bestimmten
so-