Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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b) Stallung für die von denselben mitgeführten Pferde, soweit für die- 
selben etatsmäßig Rationen gewährt werden, 
c) das erforderliche Gelaß für Geschäfts-, Arrest- und Wachtlokalitäten. 
Zur bewaffneten Macht im Sinne dieses Gesetzes sind zu rechnen: 
die Truppen des Norddeutschen Bundes und der mit ihm zu Kriegszwecken 
verbündeten Staaten, nebst dem Heergefolge. 
§. 3. 
Der Umfang der Leistungen wird durch das sub Litt. A. anliegende Re- 
 gulativ, die dafür vom Bunde zu gewährende Entschädigung durch den sub Litt. B. 
 aanliegenden Tarif und bis auf Weiteres durch die sub Litt. C. anliegende Klassen- 
Eintheilung der Orte bestimmt.  
Vom Jahre 1872. ab unterliegen Tarif und Klassen-Eintheilung einer all- 
gemeinen, alle fünf Jahre zu wiederholenden Revision. 
§. 4. 
Der Bund ist berechtigt, gegen Gewährung der im §. 3., beziehungsweise 
im beigefügten Tarif bestimmten Entschädigung die Beschaffung der Quartierlei- 
stungen zu verlangen und dazu alle benutzbaren Baulichkeiten in Anspruch zu neh- 
men, soweit dadurch der Quartiergeber in der Benutzung der für seine Wohnungs-, 
Wirthschafts- und Gewerbebetriebs-Bedürfnisse unentbehrlichen Räumlichkeiten 
nicht behindert wird. 
Befreit hiervon sind nur: 
1) die Gebäude, welche 
a) sich im Besitze der Mitglieder regierender Familien befinden, 
b) zu den Standesherrschaften der vormals reichsständischen oder der- 
jenigen Häuser gehören, denen diese Befreiung durch Verträge zu- 
gesichert ist oder auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht, 
insofern diese Gebäude für immer oder zeitweise zum Wohnstitze ihrer 
Eigenthümer bestimmt sind; 
2) die Wohnungen der Gesandten und des Gesandtschaftspersonals fremder 
Mächte; ferner, in Voraussetzung der Gegenseitigkeit, die Wohnungen 
der Berufskonsuln fremder Mächte, sofern sie Angehörige des entsendenden 
Staates sind und in ihrem Wohnort kein Gewerbe betreiben oder keine 
Grundstücke besitzen; 
3) diejenigen Gebäude und Gebäudetheile, welche zu einem öffentlichen Dienst 
oder Gebrauch bestimmt sind, ohne Rücksicht auf deren Eigenthums-Ver- 
hältnisse; insonderheit also die zum Gebrauch von Behörden bestimmten 
 so-
	        
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