Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1868. (2)

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Die Belegung der Kammern erfolgt, soweit es der vorhandene Raum ge- 
stattet, dergestalt, daß zwischen jeder Lagerstätte mindestens ein leerer Raum von 
drei Fuß und außerdem in der Kammer ein verhältnißmäßiger, gemeinschaftlich 
zu benutzender Raum zum Ankleiden und Reinigen verbleibt. Während des Tages 
hat der Quartiergeber den Aufenthalt der in Schlafkammern Eingquartierten nach 
seiner Wahl in seinem eigenen oder einem anderen (Abends bis 9 Uhr erleuchteten 
und im Winter erwärmten) Wohnzimmer zu gestatten. 
Ist eine solche Unterkunft der Einquartierten mit den häuslichen Verhält- 
nissen des Quartiergebers nicht vereinbar, so muß derselbe an Stelle der Schlaf- 
kammern Stuben überweisen, die gehörig erwärmt und in der angegebenen Zeit 
erleuchtet sein müssen. 
Die Belegung derselben ist nur soweit zulässig, als für jeden Mann ein 
körperlicher Raum von 420 Kubikfuß verbleibt.  
§. 4. 
An Utensilien, Geräth, Wäsche etc. ist vom Quartiergeber zu gewähren: 
a) für jede Person eine Bettstelle nebst Stroh, Unterbett oder Matratze, 
Kopfkissen, Betttuch und einer ausreichend wärmenden Decke mit Ueber- 
zug, oder ein Deckbett; 
b) für jede Person ein Handtuch; 
c) für jede Stube beziehungsweise Kammer, bei den im §. 1. ad 4. ge- 
nannten Chargen für je vier Köpfe, ein Tisch von 3 bis 4 Fuß Länge 
und 2 bis 3 Fuß Breite mit Verschluß, ein Schrank oder eine verdeckte 
Vorrichtung zum Aufhängen der Montirungs- und Ausrüstungsstücke 
und der Waffen, zwei Stühle und zwei Schemel, in den Gemeinen- 
quartieren für jede Person ein Schemel; 
d) das nöthige Wasch- und Trinkgefäß; 
e) Benutzung des Kochfeuers und der Koch-, Eß- und Waschgeräthe des 
Quartiergebers.  
Das Stroh in den Lagerstätten ist nach Ablauf von zwei Monaten zu 
erneuern, der Wechsel der Handtücher erfolgt wöchentlich, derjenige der Bettwäsche 
bei jedesmaligem Quartierwechsel, spätestens allmonatlich, die Reinigung der 
wollenen Decken nach Bedarf, mindestens jährlich einmal. - 
§.5. 
Für Dienstpferde der Garnison sind Stallungen erforderlich, welche mit 
Raufen, Krippen und Lattirbäumen versehen, nicht dunkel, von angemessener 
Höhe und gehörig zu lüften sind. 
Jeder Pferdestand muß 10 Fuß lang und 5 Fuß breit sein. Zu den vom 
Quartiergeber zu gewährenden Stallbedürfnissen gehört ferner: eine Vorrichtung 
zum Aufhängen des Sattelzeuges und der Geschirre im Stalle, ein Raum zur 
Bundes- Gesetzbl. 1868. · 77 Auf- 
Quartieraus- 
stattung. 
Stallung.
	        
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