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Verordnung
betreffend
die Heranziehung der Staatsdiener zu den Kommunal-Auflagen
in den neu erworbenen Landestheilen.
Vom 23. September 1867.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen für die durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866.
mit Unserer Monarchie vereinigten Landestheile, mit Ausnahme des Gemeinde-
gebietes der Stadt Frankfurt a. M., um die Staatsdiener in diesen Landes-
theilen bezüglich ihrer Beitragspflicht zu den Kommunalbedürfnissen den Staats-
dienern in der übrigen Monarchie nach Maaßgabe der Grundsätze des Gesetzes
vom 1 Juli 1822. gleichzustellen, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums,
was folgt:
§. 1.
Von allen direkten Kommunalauflagen, sowohl der einzelnen bürger-
lichen Stadt- und Landgemeinden, als der weiteren kommunalen Körperschaften
(Amtsbezirke, Distriktsgemeinden, Armendistrikte, Wegeverbände u. s. w.) und
der kreis-, kommunal- und provinzialständischen Verbände, sind vollständig
befreit:
1) die servisberechtigten Militairpersonen des aktiven Dienststandes, sowohl
hinsichtlich ihres dienstlichen als sonstigen Einkommens; nur zu den auf
den Grundbesitz oder das stehende Gewerbe, oder auf das aus diesen
Quellen fließende Einkommen gelegten Kommunallasten müssen auch sie
beitragen, wenn sie in dem Kommunalbezirk Grundbesitz haben oder ein
stehendes Gewerbe betreiben.
Militairärzte genießen rücksichtlich ihres Einkommens aus einer
Civilpraxis die Befreiung nicht;
2) die auf Inaktivitätsgehalt gesetzten oder mit Pension zur Disposition
ge-