Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Gutsbezirke überlassen, welche sich in Bezug auf die Einquartierung einer Nachbar- 
gemeinde nicht angeschlossen haben. 
Ist ein solcher Anschluß (§. 7. des Gesetzes) erfolgt, so liegt die Unter- 
vertheilung auch innerhalb des Gutsbezirkes dem Vorstande der Anschlußgemeinde, 
beziehentlich der Servisdeputation ob. 
Die mit der Untervertheilung der Quartierleistung beauftragten Organe 
sind auch für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Leistung verantwortlich. 
§. 4. 
Die Grundsätze für die Vertheilung der Einquartierung auf alle, bezie- 
hungsweise auf einzelne Ortschaften der Landkreise oder ähnlicher Verbände 
werden durch die nach §. 7. des Gesetzes zu bildenden Kommissionen im Vor- 
aus festgestellt. 
Denselben liegt namentlich ob, die Belegungsfähigkeit der einzelnen länd- 
lichen Ortschaften nach Maaßgabe des vorhandenen Raumes und der sonst in 
Betracht kommenden lokalen Verhältnisse zu ermitteln. 
Die Resultate dieser Ermittelungen sind von ihnen in besonderen Nach- 
weisungen zusammenzutragen, welche der oberen Verwaltungsbehörde eingereicht 
werden und zum Anhalte bei Ausstellung der Marschrouten und für die Be- 
stimmung des Umfanges der Quartierleistung im besonderen Falle dienen (§. 6. 
dieser Instruktion). 
§.  5. 
Die Belegung einer Ortschaft mit Garnison erfolgt in jedem einzelnen 
Falle auf Grund Allerhöchster Entscheidung des Bundesfeldherrn, welcher eine 
Kommunikation des Generalkommandos mit der oberen Verwaltungsbehörde über 
die Zulässigkeit der Belegung und die Garnisonstärke voranzugehen hat. 
Nach erfolgter Entscheidung wird die Belegung durch Reguisition der 
militairischen Kommandobehörde beziehentlich deren Beauftragte an den Gemeinde- 
vorstand oder die sonstigen Organe für die Untervertheilung der Einquartierung 
(§. 3. dieser Instruktion) zur Ausführung gebracht. 
§.  6. 
Für Kantonnements und Märsche tritt die Verpflichtung zur Quartier- 
leistung auf Grund der von der oberen Verwaltungsbehörde ausgefertigten 
Marschroute in Wirksamkeit, welche die Zahl der unterzubringenden Militair- 
personen und Dienstpferde, sowie die zur Aufnahme bestimmten Ortschaften an- 
zugeben hat. 
Die Marschroute, deren Original das Kommando der marschirenden 
Truppe erhält, wird von der ausstellenden Behörde der Kommunal-Aufsichts- 
behörde des mit Einquartierung zu belegenden Bezirks (Landrath, Amtshaupt- 
mann, Amtmann u. s. w.) in Abschrift mitgetheilt, welche letztere die in An- 
spruch zu nehmenden Gemeinden oder Besitzer selbstständiger Gutsbezirke sofort 
mit Nachricht versieht und dabei über den Umfang und die Vertheilung der 
Quartierleistung nähere Bestimmung trifft.  
 
	        
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