Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Gemeinde im Ganzen gefordert werden können, und bilden zugleich die Grund- 
lage für deren reale Untervertheilung in der Art, daß die in den Katastern ver- 
zeichneten Maximalsätze nicht überschritten werden dürfen. 
Ist die Aufstellung eines Katasters in Folge übereinstimmenden Beschlusses 
des Gemeindevorstandes und der Gemeindevertretung unterblieben (§. 6 des 
Gesetzes), so hat der Gemeindevorstand beziehungsweise die Servisdeputation für 
die Befriedigung des garnisonmäßigen Quartierbedürfnisses lediglich nach Maaß- 
gabe der §§. 1. bis 4. des Gesetzes und des Ortsstatutes Sorge zu tragen. 
§. 9. 
Die Aufstellung eines Ortsstatutes, beziehentlich ein Gemeindebeschluß 
über die Grundsätze, nach welchen die Vertheilung der Quartierleistungen geschehen 
soll, muß für jeden Gemeindebezirk erfolgen, gleichviel ob derselbe mit Garnison 
belegt ist oder nicht (§. 7. Alinea 3. des Gesetzes). Die Kommunal-Aussichts- 
behörde hat auf die schleunige diesfällige Beschlußfassung hinzuwirken, wobei für 
Garnisonorte die Aufnahme einer Festsetzung in das Ortsstatut thunlichst zu be- 
fördern ist, durch welche dem Gemeindevorstande beziehungsweise der Serwis- 
deputation die Befugniß eingeräumt wird, die einzuquartierenden Truppen in 
gemietheten Quartieren unterzubringen. In diesem Falle muß das Ortsstatut 
zugleich über die Art der Aufbringung der entstehenden Kosten disponiren (§. 7 
Alinea 5. des Gesetzes). 
§. I0. 
Die Marschrouten sind nach dem sub Litt. A. beigefügten Formulare 
auszustellen. 
Das sub Litt. B. anliegende Verzeichniß ergiebt, welche oberen Verwal- 
tungsbehörden in den einzelnen Bundesstaaten zur Ausstellung der Marschrouten 
befugt sind, und welchen Behörden die örtliche Zuweisung der Einquartierung 
obliegt. 
Für besonders schleunige Fälle haben die oberen Verwaltungsbehörden den 
Generalkommandos vollzogene Blankets zu Marschrouten zur selbstständigen Aus- 
füllung zur Verfügung zu stellen. Wird Seitens der Generalkommandos von 
denselben Gebrauch gemacht, so ist gleichzeitig ein Duplikat des ausgefüllten 
Blankets der oberen Verwaltungsbehörde mitzutheilen. 
§. 11. 
Die Zuweisung der Einquartierung an die einzelnen Quartierträger erfolgt 
in jedem Falle mittelst besonderer Quartierbillets nach dem sub Litt. C. bei- 
gefügten Formular. Hierbei werden gleichgerechnet je eine der Chargen 
zu 1. und 8. des Servistarifs = 30 Gemeinen, 
zu 2. und 9. des Servistarifs = 20 Gemeinen 
zu 3. und 10. des Servistarifs  = 10 Gemeinen 
zu   4. und 11. des Servistarifs  = 5 Gemeinen 
zu 5. und   12. des Servistarifs = 3 Gemeinen 
zu   6.   und   13. des Servistarifs = 2 Gemeinen 

	        
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