Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Welche Quartiere für die vorstehend bezeichneten Chargen und welche für 
Gemeine in Anspruch zu nehmen sind, wird nach dem militairischen Bedürfnisse, 
beziehungsweise unter Zugrundelegung der im §. 7. des Regulativs (Beil. Litt. A. 
des Gesetzes) enthaltenen Vorschriften, bestimmt. . 
§. 12. 
Die Ausfertigung der Quartierbillets für einen Gemeindebezirk und die 
angeschlossenen Gutsbezirke erfolgt durch den Gemeindevorstand beziehentlich die 
Servisdeputation. 
In den an einen Gemeindebezirk nicht angeschlossenen selbstständigen Guts- 
bezirken bedarf es der Ausstellung von Quartierbillets nur in dem Falle, wenn 
auch die Hintersassen des Gutes zur Quartierleistung herangezogen werden sollen. 
In diesem Falle erfolgt die Ausstellung durch den Besitzer des Gutsbezirkes oder 
dessen Stellvertreter. 
Von den Kommunal-Aufsichtsbehörden ist darauf zu halten, daß in den 
einzelnen Ortschaften Quartierbillets vorräthig sind, wobei es sich empfiehlt, für 
Quartier mit und ohne Verpflegung verschiedenfarbige Billets zu wählen. 
§. 13. 
Müssen wegen verweigerter oder unvollständiger Quartierleistung Zwangs- 
mittel gegen Quartierpflichtige in Anwendung gebracht werden, und ist der Zweck 
nicht anders, als durch Uebertragung der ganzen oder theilweisen Leistung auf 
Dritte zu erreichen, so sind die Gemeindevorstände berechtigt, den erforderlichen 
Vorschuß aus der Gemeindekasse zu entnehmen. Bis zur Höhe des Vorschusses 
können auch die auf den Pflichtigen entfallenden Servisvergütungen einbehalten 
werden. 
§. 14. 
Wird ein allgemeiner Quartierwechsel nach Ablauf von drei Monaten be- 
absichtigt §. 14. des Gesetzes), so hat der Ortsvorstand unter Angabe des neuen 
Quartierbezirks den Truppentheil noch vor Beginn des dritten Monats hiervon 
in Kenntniß zu setzen. 
§. 15. 
Ueber die in den Garnisonen Seitens der einzelnen Truppentheile gezahl- 
ten Servisvergütungen stellen die Gemeindevorstände nach dem sub Litt. D. 
beigefügten Formular Quittungen aus. 
Für Quartiergewährung in Kantonnements und auf Märschen empfangen 
die Ortschaften von den Truppentheilen Quartierbescheinigungen nach dem sub 
Litt. E. beigefügten Formular.  
Auf Grund dieser Bescheinigungen liquidiren in den Städten die Ge- 
meindevorstände, auf dem Lande die Kommunal-Aufsichtsbehörden die Servis- 
entschädigungen nach dem sub Litt. F. beigefügten Formular in Zeitabschnitten 
von drei Monaten bei der Intendantur desjenigen Armeekorps, welchem der 
Truppentheil angehört.  

	        
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