Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

Quartierbescheinigung. 
  
  
  
Daß die Gemeinde D. .... . . . .. . . .. dem . .. Bataillon .. . .... .... .. . . . .. 
Infanterie=Regiments Nr. in der Stärke von: 
Anzahl der Anzahl! vom bis also auf 
ein- der (Tag (Tag Monate 
ir nen Charge. eine, des des ## a. Bemerkungen. 
und Mann- stelten Ein Ub. gangs. 
schaften. ferde.treffens) gangs) tages) 
1 Hauptmann W. 1 ¾ 1½½ 1⅝ 
1 Premierlieutenant L. . do. do.% 
1 Sekondelieutenant O . do. do. 
1 C. . do. do.% 
1 Assistenzarzt D. . . . . . . do. do. 13% 
1 Feldwebe. . do. do.% 
1 Dortepeefähnrich . do. 1% 
10 .Unteroffizierer . do 15½ 12%% 
1 Unteroffizeiier do. 1½ 5½ 
140 eemeien ... do. — 
2 -........... .4,«.,17,!7,,« 
Offizierpferde 1 ¼ 1%/ 
  
  
  
  
  
  
Quartier in vorschriftsmäßiger Ausdehnung und Beschaffenheit gegeben hat, sowie daß in 
der vorangegebenen Zeitdauer der Tag des Einrückens in das Kantonnement — nicht aber 
der Tag des Ausmarsches — mitgerechnet ist, auch unter der angegebenen Zahl der Ge- 
meinen Diener und Burschen der Offiiere 2c. sich nicht befinden, wird hierdarch pflicht- 
mäßig bescheinigt. 
Die Bchählg des Quartiers 1t erfolgt. 
Ort, Datum. 
(L. S.) (Unterschriften.)
	        
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