Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Quartierbescheinigung.

 

 

Daß  die  Gemeinde  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  der  ...  Kompagnie  .....  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...
Festungs=Artillerie=Regiments  Nr.  in  der  Stärke  von:
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  Charge.  einge  des  des  ((##e#.Bemerkungen.
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1  HPremierlieutenant  I.  do.  do.2%  Kompagnie
:  25  er
Sekondelieutenant  ..  d  n  Revue,,  Vorarbeiten
4  -  .  ..  6  zo  inne
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1  Portepeefähnrich.  do.  do.  1⅝6  Schießübung.
10  HUlnteroffiziere  do.  do.  1#½%  Schluß  derselben  am  /8.
75  Kanoniere  .  .  .  do.  do.%
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Attachirt:
Von  der  ..  ..  Batterie
dses  Feld-Artillerie=Regts.
  Nr.
1  Dienstpferd  1  ;%  1%

 

 

 

 

 

 

Quartier  in  vorschriftsmäßiger  Ausdehnung  und  Beschaffenheit  gegeben  hat,  sowie  daß  in
te  vorangegebenen  Zeitdauer  der  Tag  des  Einrückens  in  das  Kantonnement  —  nicht  aber
der  Tag  des  Ausmarsches  —  mitgerechnet  ist,  auch  unter  der  angegebenen  Zahl  der  Genmeinen
  Diener  und  Burschen  der  Offiziere  2c.  sich  nicht  befinden,  wird  hierdurch  pflichtmäßig
  bescheinigt.

Die  Bezahlung  des  Quartiers  ist

Ort,  Datum.

G.  S.)

erfolgt.

(Unterschrift.)