Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Bundes=Gesetzblatt 
Norddeutschen Bundes. 
  
.MÆ 30. 
(Nr 324.) Vereinszollgesetz. Vom 1. Juli 1869. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung 
des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins und des Deutschen Zollparlaments, 
was folgt: 
I. Verkehr mit dem Vereinsauslande. 
F. 1. 
Alle Erzeugnisse der Natur, wie des Kunst= und Gewerbefleißes dürfen 
im ganzen Umfange des Vereinsgebiets eingeführt, ausgeführt und durchgeführt 
werden. 
S. 2. 
Ausnahmen hiervon (I. I.) könmen zeitweise für einzelne Gegenstände beim 
Eintritt außerordentlicher Umstände oder zur Abwehr gefährlicher ansteckender 
Krankheiten (Art. 4. Abs. 2. bis einschließlich 5. des Vertrages vom 8. Juli 1867.) 
oder aus sonstigen gesundheits= oder sicherheitspolizeilichen Rücksichten für den 
ganzen Umfang oder einen Theil des Vereinsgebiets angeordnet werden. 
. 3. 
Die aus dem Vereinsauslande eingehenden Gegenstände sind zollfrei, soweit 
nicht der Vereinszolltarif einen Eingangsgoll festsetzt. 
. Z.4. 
Im letzteren Fall tritt mit den im gegenwärtigen Gesetz G§. 111. bis 118.) 
bestimmten Ausnahmen die Zollpflichtigkeit, ohne Rücksicht auf die etwaige 
Abstammung der Gegenstände aus dem freien Verkehr des Zollvereins, ein. 
Bundes=Geseqbl. 1869. 51 §. 5 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Juli 1869. 
Ein,, Aus- und Durch- 
fuhr 
Eingangsgoll.
	        
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