Volltext : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1869. (3)

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Artikel  88.

Die  Anmeldungen  (Artikel  86.  87.)  müssen  von  allen  Gesellschaftern  persönlich
  vor  dem  Handelsgerichte  unterzeichnet  oder  in  beglaubigter  Form  eingereicht
  werden.  Sie  sind  ihrem  ganzen  Inhalte  nach  in  das  Handelsregister
einzutragen.

#5  Gesellschafter,  welche  die  Gesellschaft  vertreten  sollen,  haben  die  Firma
nebst  ihrer  Namensunterschrift  persönlich  vor  dem  Handelsgerichte  zu  zeichnen
oder  die  Zeichnung  derselben  in  beglaubigter  Form  einzureichen.

Artikel  89.
Das  Handelsgericht  hat  die  Betheiligten  zur  Befolgung  der  vorstehenden
Anordnungen  (Artikel  86—88.)  von  Amtswegen  durch  Ordnungsstrafen  anzuhalten.

JSweiter  Abschnitt.
Von  dem  Rechtsverhältniß  der  Gesellschafter  unter  einander.

Artikel  90.

Das  Rechtsverhältniß  der  Gesellschafter  unter  einander  richtet  sich  zunächst
nach  dem  Gesellschaftsvertrage.

Soweit  über  die  in  den  nachfolgenden  Artikeln  dieses  Abschnitts  berührten
Punkte  keine  Vereinbarung  getroffen  ist,  kommen  die  Bestimmungen  dieser  Artikel
zur  Anwendung.

Artikel  91.

Wenn  Geld  oder  andere  verbrauchbare  oder  vertretbare  Sachen,  oder  wenn
unverbrauchbare  oder  unvertretbare  Sachen  nach  einer  Schätzung,  die  nicht  blos
zum  Zweck  der  Gewinnvertheilung  geschieht,  in  die  Gesellschaft  eingebracht  werden,
  so  werden  diese  Gegenstände  Eigenthum  der  Gesellschaft.

Im  Zweifel  wird  angenommen,  daß  die  in  das  Inventar  der  Gesellschaft
mit  der  Unterschrift  sämmtlicher  Gesellschafter  eingetragenen,  bis  dahin  einem
Gesellschafter  gehörigen,  beweglichen  oder  unbeweglichen  Sachen  Eigenthum  der
Gesellschaft  geworden  sind.

Artikel  92.

Ein  Gesellschafter  ist  nicht  verpflichtet,  die  Einlage  über  den  vertragsmäßigen
  Betrag  zu  erhöhen,  oder  die  durch  Verlust  verminderte  Einlage  zu
ergänzen.

Artikel  93.

Für  die  Auslagen,  welche  ein  Gesellschafter  in  Gesellschaftsangelegenheiten
macht,  für  die  Verbindlichkeiten,  welche  er  wegen  derselben  übernimmt,  und  für
die  Verluste,  welche  er  unmittelbar  durch  seine  Geschäftsführung  oder  aus  Gefahren,
  welche  von  derselben  unzertrennlich  sind,  erleidet,  ist  ihm  die  Gesellschaft
verhaftet.  .
Von  den  vorgeschossenen  Geldern  kann  er  Zinsen  fordern,  vom  Tage  des
geleisteten  Vorschusses  an  gerechnet.

65*  Für