Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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3) Hausgeräthe und Effekten, gebrauchte, getragene Kleidungsstücke und 
Wäsche, welche erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere 
Erlaubniß. · 
4) Kleidungsstücke, Wäsche und anderes Reisegeräth, welches Reisende, Fuhr- 
leute und Schiffer zu ihrem Gebrauche, auch Handwerkszeug, welches 
reisende Handwerker, sowie Geräthe und Instrumente, welche reisende 
Künstler zur Ausübung ihres Berufes mit sich fuühren, ingleichen getra- 
gene Kleidungsstücke und Wäsche, sowie andere Gegenstände der bezeich- 
neten Art, welche den genannten Personen vorausgehen oder nachfolgen; 
Verzehrungsgegenstände zum Reiseverbrauche. 
5) Wagen und Wasserfahrzeuge, welche bei dem Eingange über die Grenze 
zum Personen- und Waarentransporte dienen und nur deshalb eingehen, 
die Wasserfahrzeuge mit Einschluß der darauf befindlichen gebrauchten 
Inventarienstücke, infofern die Schiffe Ausländern gehören, oder insofern 
inländische Schiffe die nämlichen oder gleichartige Inventarienstücke ein- 
führen, als sie bei dem Ausgange an Bord hatten; Wagen der Rei- 
senden, auf besondere Erlaubniß auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit 
der Einfuhr nicht als Transportmittel ihrer Besitzer dienten, sofern sie 
nur erweislich schon seither im Gebrauche derselben sich befunden haben 
und zu deren weiterem Gebrauche bestimmt sind. 
6) Fässer, Säcke u. s. w., leere, welche zum Behufe des Einkaufs von 
Oel, Getreide u. dgl. entweder vom Auslande mit der Bestimmung des 
Wiederausganges eingebracht werden, oder welche, nachdem Oel u. s. w. 
darin ausgeführt worden, aus dem Auslande zurückkommen, in beiden 
Fällen unter Festhaltung der Identität und, nach Befinden, Sicherstellung 
der Eingangsabgabe, 
Bei gebrauchten leeren Säcken u. s. w. wird jedoch von einer 
Kontrole der Identität abgesehen, sobald kein Zweifel dagegen besteht, 
daß dieselben als Emballage für ausgeführtes Getreide u. s. w. gedient 
haben, oder als solche zur Ausfuhr von Getreide u. s. w. zu dienen 
bestimmt sind. 
7) Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, welche nur zum 
Gebrauch als solche geeignet sind.  
8) Kunstsachen, welche zu Kunstausstellungen oder für landesherrliche Kunst- 
Institute und Sammiungen, auch andere Gegenstände, welche für 
Bibliotheken und andere wissenschaftliche Sammlungen öffentlicher An- 
stalten, ingleichen Naturalien, welche für wissenschaftliche Sammlungen 
eingehen. 
9) Alterthümliche Gegenstände (Antiken, Antiquitäten), wenn ihre Beschaffen- 
heit darüber keinen Zweifel läßt, daß ihr Werth hauptsächlich nur in 
ihrem Alter liegt, und sie sich zu keinem anderen Zwecke und Gebrauche, 
als dem des Sammelns eignen.
	        
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