Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Benennung der Gegenstände. 
  
  
1. Abfälle: 
a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne) und 
von verzinntem Eisenblech (Weißblech); von Glashütten, auch Scher- 
ben von Glas-. und Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von 
Salzsiedereien die Mutterlauge; von Seifensiedereien die Unterlauge; 
von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und 
sonstige lediglich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälle...... 
b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Thier- 
flechsen; Treber; Branntweinspülig; Spreu; Kleie; Steinkohlen- 
asche; Dünger, thierischer und andere Düngungsmittel, als: aus- 
gelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde 
Anmerk. zu b. Künstliche Düngungsmittel und Düngesalz werden auf besondere 
Erlaubniß, und letzteres nur unter Kontrole der Verwendung zoll- 
frei zugelassen. 
c) Lumpen aller Art; ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus Lum- 
pen oder anderen Materialien, für die Papierfabrikation; Papier- 
späne; Makulatur, beschriebene und bedruckte alte Fischernetze, altes 
Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpi... ...... .. 
Anmerk. Abfälle, welche nicht besonders genannt find, werden wie die Rohstoffe, 
von welchen sie herstammen, behandelt. 
2. Baumwolle und Baumwollenwaaren: 
a) Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte; Baumwollwatte 
b) Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, Wolle 
oder anderen Thierhaaren: 
1) ein- und zweidrähtiges, 
a) rohes 
b) gebleichtes oder gefärbtes .......................... 
2) drei- und mehrdrähtiges, roh, gebleicht oder gefärbt . . 
c) Waaren aus Baumwolle, allein oder in Verbindung mit Leinen
	        
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