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Benennung der Gegenstände.
1. Abfälle:
a) Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne) und
von verzinntem Eisenblech (Weißblech); von Glashütten, auch Scher-
ben von Glas-. und Thonwaaren; von der Wachsbereitung; von
Salzsiedereien die Mutterlauge; von Seifensiedereien die Unterlauge;
von Gerbereien das Leimleder, auch abgenutzte alte Lederstücke und
sonstige lediglich zur Leimfabrikation geeignete Lederabfälle......
b) Blut von geschlachtetem Vieh, flüssiges und eingetrocknetes; Thier-
flechsen; Treber; Branntweinspülig; Spreu; Kleie; Steinkohlen-
asche; Dünger, thierischer und andere Düngungsmittel, als: aus-
gelaugte Asche, Kalkäscher, Knochenschaum oder Zuckererde
Anmerk. zu b. Künstliche Düngungsmittel und Düngesalz werden auf besondere
Erlaubniß, und letzteres nur unter Kontrole der Verwendung zoll-
frei zugelassen.
c) Lumpen aller Art; ungebleichtes oder gebleichtes Halbzeug aus Lum-
pen oder anderen Materialien, für die Papierfabrikation; Papier-
späne; Makulatur, beschriebene und bedruckte alte Fischernetze, altes
Tauwerk und alte Stricke; gezupfte Charpi... ...... ..
Anmerk. Abfälle, welche nicht besonders genannt find, werden wie die Rohstoffe,
von welchen sie herstammen, behandelt.
2. Baumwolle und Baumwollenwaaren:
a) Baumwolle, rohe, kardätschte, gekämmte, gefärbte; Baumwollwatte
b) Baumwollengarn, ungemischt oder gemischt mit Leinen, Seide, Wolle
oder anderen Thierhaaren:
1) ein- und zweidrähtiges,
a) rohes
b) gebleichtes oder gefärbtes ..........................
2) drei- und mehrdrähtiges, roh, gebleicht oder gefärbt . .
c) Waaren aus Baumwolle, allein oder in Verbindung mit Leinen