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Benennung der Gegenstände.
10.
11.
Glas und Glaswaaren:
a) Grünes Hohlglas (Glasgeschirr) . .. . . . . . ..
b) Weißes Hohlglas, ungemustertes, ungeschliffenes oder nur mit ab-
geschliffenen Stöpseln, Böden oder Rändern; Fenster- und Tafel-
glas in seiner natürlichen Farbe (grün, halb und ganz weiß); Behänge
zu Kronleuchtern von Glas; Glasknöpfe, Glasperlen, Glasschmelz.
c) Gepreßtes, geschliffenes, abgeriebenes, geschnittenes, gemustertes,
massives weißes Glas . . . . . . . . ..
d) Spiegelglas:
1) rohes, ungeschliffenes .....
2) geschliffenes, belegt oder unbelegt . . .. . . .
e) Farbiges, bemaltes oder vergoldetes Glas, ohne Unterschied der
Form; Glaswaaren in Verbindung mit anderen Materialien, soweit
sie dadurch nicht unter Nr. 20. fallen. ........... ....... . .. .......
Anmerk. zu c. und e. Glasmasse, sowie Glasröhren, Glasstängelchen und Glas-
plättchen, ohne Unterschied der Farbe, wie sie zur Perlen-
bereitung, Kunstglasbläserei und Knopffabrikation gebraucht
werden; Glasurmasse
Haare von Thieren, mit Ausnahme der unter Nr. 41. genannten, sowie
Waaren aus solchen Thierhaaren; Menschenhaare; Federn und Borsten:
a) Haare, einschließlich der Menschenhaare, roh, gehechelt, gesotten, ge-
färbt, auch in Lockenform gelegt; gesponnen, auch in Verbindung
mit den unter Nr. 22. begriffenen Spinnstoffen; Schreibfedern
(Federspulen), rohe und gezogene; Bettfedern; Schmuckfedern, auch
gefärbte, soweit sie nicht unter Nr. 18. begriffen sind; Borsten;
Oeltücher; ganz grobe Filze . .. . .. .. . . ...
b) grobe Fußdecken ... .. ... . ...
c) Gewebe, andere, auch mit anderen Gespinnsten gemischt, sofern
mindestens die ganze Kette oder der ganze Einschlag aus Haaren be-
steht; Filze, soweit sie nicht unter a. begriffen sind................
Anmerk. zu c. Gewebe aus Haaren und anderen Gespinnsten, deren Kette oder
Einschlag nicht ganz aus Haaren besteht, werden, wenn sie Seide
enthalten, nach Nr. 30. d., in allen anderen Fällen so verzollt,
als wenn sie Haare nicht enthielten.