Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Zweite Abtheilung. 
Bestimmungen über die Ausfuhr. 
Bei der Ausfuhr sind einer Abgabe nur unterworfen: 
Lumpen und andere Abfälle zur Papier-Fabrikation, und zwar: 
1) nicht von reiner Seide, auch zu Halbzeug vermahlen, Makulatur und 
Papierspäne, mit 12 Thlr. oder 2 Fl. 55 Xr. vom Zentner; 
2) altes Tauwerk, alte Fischernetze und Stricke, getheert oder nicht getheert, 
mit 3 Thlr. oder 35 Xr. vom Zentner. 
Dritte Abtheilung. 
Allgemeine Bestimmungen. 
I. Die Erhebung des Zolles geschieht nach Gewicht, nach Maaß, nach 
Stückzahl oder nach dem Werthe.  - 
Der Zoll ist nach denjenigen Tarifsätzen und Vorschriften zu ent- 
richten, welche an dem Tage gültig sind, an welchem 
1) die zum Eingange bestimmten Waaren bei der kompetenten Zollstelle 
zur Verzollung, zur Abfertigung auf Begleitschein II., oder zur An- 
schreibung auf Privatkreditlager, 
2) die zum Ausgange bestimmten ausgungszollpftichtigen Waaren bei 
einer zur Erhebung des Ausgangszolls befugten Abfertigungsstelle 
angemeldet und zur Abfertigung gestellt werden. 
II. Der dem Tarife zu Grunde liegende Zollzentner (gleich fünfzig Kilo- 
gramm) ist in hundert Pfunde getheilt. 
III. a) Die Zölle werden entweder nach dem Bruttogewichte oder nach dem 
Nettogewichte erhoben. 
Unter Bruttogewicht wird das Gewicht der Waare in völlig ver- 
packtem Zustande, mithin in ihrer gewöhnlichen Umgebung für die Auf- 
bewahrung und mit ihrer besonderen für den Transport verstanden. 
Das
	        
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