Full text : Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Zur  Abfertigung  der  auf  den  Eisenbahnen  eingehenden  Waaren
mit  Ladungsverzeichnis  sind  Nebenzollämter  erster  Klasse  ohne  Einschränkung
  befugt.

Ueber  Nebenzollämter  zweiter  Klasse  können  Waaren,  welche  nicht
höher  als  mit  fünf  Thalern  für  den  Zentner  belegt  sind,  oder  welche
nach  der  Stückzahl  oder  nach  dem  Werthe  zu  verzollen  find,  in  Mengen
eingeführt  werden,  von  welchen  die  Gefälle  für  die  ganze  Waarenladung
den  Betrag  von  fünf  und  zwanzig  Thalern  nicht  übersteigen.  Der  Eingang

  von  höher  belegten  Gegenständen  ist  nur  in  Mengen  von  höchstens
fünf  zig  Pfund  zulässig.  Vieh  kann  über  Nebenzollämter  zweiter  Klasse
in  unbeschränkter  Menge  eingehen.

Den  Ausgangszoll  können  Nebenzollämter  erster  und  zweiter
Klasse  in  unbeschränktem  Betrage  erheben.

Dieselben  sind  ferner  zur  Abfertigung  der  mit  der  Post  eingehenden
  Gegenstände  ohne  Einschräneung  befugt.

Innerhalb  der  vorstehend  bezeichneten  Befugnisse  können  Nebenzollämter
  erster  und  zweiter  Klasse  Waaren,  welche  mit  Berührung  des

Auslandes  aus  einem  Theile  des  Vereinsgebietes  in  den  anderen  versendet
  werden,  bei  dem  Aus-  und  Wiedereingang  abfertigen.

Insoweit  das  Bedürfniß  des  Verkehrs  es  erfordert,  werden  einzelne
  Nebenzollämter  von  der  obersten  Landes-Finanzbehörde  mit  erweiterter
  Abfertigungsbefugniß,  auch  mit  der  Ermächtigung  zur  Ausstellung
und  Erledigung  von  Begleitscheinen  I.  versehen  werden.

V. Es  bleiben  bei  der  Abgabenerhebung  außer  Betracht  und  werden  nicht
versteuert:

a)  die  mit  den  Staatsposten  aus  dem  Auslande  eingehenden  Waarensendungen
  von  5/10  Zollpfund  und  weniger,  ferner

b)  alle  Waarenquantitäten  unter  1/10  Zollpfund.

Gefällbeträge  von  weniger  als  einem  halben  Groschen  oder  einem
Kreuzer  werden  überhaupt  nicht  erhoben.

Oertliche  Beschränkungen  bleiben  in  allen  zuvorgedachten  Beziehungen
  im  Falle  des  Mißbrauchs  vorbehalten.

Hinsichtlich  des  Verhältnisses,  nach  welchem  die  Gold-  und  Silbermünzen
der  sämmtlichen  Vereinsstaaten  —  mit  Ausnahme  der  Scheidemünze  —
bei  Entrichtung  der  Eingangs-  und  Ausgangsabgaben  anzunehmen  sind,
wird  auf  die  besonderen  Kundmachungen  verwiesen.

 

——-(Nr.

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