Metadata: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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B. Bestimmungen für Werkstätten mit Motorbetrieb, in deuen ausschließlich oder vorwiegend 
unregelmäßige Wasserkraft als Triebkcaft benutzt wird (Werkstätten mit Wasserbetrieb), mit 
Ausuahme der Schleifer- und Poliererwerkstätten der Glas-, Stein= und Metallverarbeitung. 
Auf diese Werkstätten finden neben Gew O. 8§ 139 a, 130b die §9 135 bis 139 a. a. O. 
in dem nachstehend aufgeführten Umfang Anwendung: 
I. Algemeine Bestimmungen. 
1. (GewO. § 135 Abs. 1.) Kinder unter dreizehn Jahren dürfen nicht beschöftigt 
werden. Kinder liber dreizehn Jahre dürsen nur beschästigt werden, wenn sie nicht mehr 
zum Fc der Volksschule verpflichtet sind. 
GewO. § 136 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, §5 137 Abs. 1.) Die Arbeitsstunden der 
*- “ und der Arbeilerinnen dürsen nicht vor fünfeinhalb Uhr morgens be- 
ginnen und nicht über achteinhalb Uhr abends dauern. 
An Sonn= und Festtagen sowie während der von dem ordentlichen Seelsorger für 
den Katechumenen= und Konsirmanden-, Beicht- und Kommunionunterricht bestimmten Stunden 
dürfen jugendliche Arbeiter nicht beschäftimt werden. 
3. (Gew O. § 137 Abs. 4, 5.) Arbeiterinnen über sechzehn Jahre, welche ein Haus- 
wesen zu besorgen haben, sind auf ihren Antrag eine halbe Stunde vor der Miltagspause 
zu entlassen, sofern diese nicht mindestens ein und einc halbe Stunde beträgt. 
Wöchnerinnen dürsen während vier Wochen nach ihrer Niederkunft überhaupt nicht 
und während der solgenden zwei Wochen nur beschäftigt werden, wenn das Zeugnis eines 
approbierten Alres dies für zulässig erklärt. 
(GewO. § 138.) Sollen Arbeiterinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, 
so hat v*s Aroritgeter vor dem Beginne der Beschästigung der Ortspolizcibehörde eine schrift- 
liche Anzeige zu machen. Iu der Anzeige ist die Lage der Werkstätte und die Art des Be- 
triebes anzugeben. 
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, daß in den Werkstatträumen, in denen Arbeite- 
rinnen oder jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, cine Tafel ausgehängt ist, welche in der 
von der Landeszentralbehörde zu bestimmenden Fassung und in deutlicher Schrift einen Aus- 
zug aus den Bestimmungen über die Beschästigung von Arbeiterinnen und jugendlichen 
Arbeitern enthält. 
II. Besondere Bestimmungen für Werflätlen, in denen in der Regel weniger als zehn 
Arbeiter beschäfligt werden. 
1. In diesen kleineren Motorwerkstätten dürsen Arbeiterinnen über sechzehn Jahre 
an vierzig Tagen im Jahr ülber achteinhalb Uhr abends hinaus bis spätestens zehn Uhr 
abends beschäftigt werden. Hierbei kommt jeder Tag in Anrechnung, an welchem auch nur 
eine Arbeiterin über achteinhalb Uhr abends beschäftigt wird. Die Bestimmungen unter 
Alll do Abs. 2 über das Berzeichnis sinden entsprechende Amwendung. Für mehr als 
vierzig Tage kann die Beschäftigung bis zehn Uhr abends unter en#sprechender Anwendung 
der Bestimmungen unter A II 11 Abs. 1 bis 3 gestaltet werden.
	        
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