Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

— 196 — 
§. 4. 
Bis zum Erlasse der in den Artikeln 61. und 68. der Verfassung des 
Norddeutschen Bundes vorbehaltenen Bundesgesetze sind die in den §§ 81. 88. 
90. 307. 311. 312. 315. 322. 323. und 324. des Strafgesetzbuchs für den 
Norddeutschen Bund mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Verbrechen mit 
dem Tode zu bestrafen, wenn sie in einem Theile des Bundesgebietes, welchen 
der Bundesfeldherr in Kriegszustand (Art. 68. der Verfassung) erklärt hat, oder 
während eines gegen den Norddeutschen Bund ausgebrochenen Krieges auf dem 
Kriegsschauplatze begangen werden. 
§. 5. 
In landesgesetzlichen Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand 
des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund sind, darf nur Gefängniß bis 
zu zwei Jahren, Haft, Geldstrafe, Einziehung einzelner Gegenstände und die Ent- 
ziehung öffentlicher Aemter angedroht werden. 
§. 6. 
Vom 1. Januar 1871. ab darf nur auf die im Strafgesetzbuche für den 
Norddeutschen Bund enthaltenen Strafarten erkannt werden. 
Wenn in Landesgesetzen anstatt der Gefängniß- oder Geldstrafe Forst- oder 
Gemeinde-Arbeit angedroht oder nachgelassen ist, so behält es hierbei sein Be- 
wenden. 
§.7 
Vom 1. Januar 1871. ab verjähren Zuwiderhandlungen gegen die Vor- 
schriften über die Entrichtung der Branntweinsteuer, der Biersteuer und der Post- 
gefälle in drei Jahren. $ 8 
Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, Uebergangsbestimmungen zu 
treffen, um die in Kraft bleibenden Landesstrafgesetze mit den Vorschriften des 
Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund in Uebereinstimmung zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
(Nr. 496)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.