Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

Bestimmungen, 
unter 
welchen der Handel Deutschlands in Japan getrieben 
werden soll. 
Bestimmung 1. 
Innerhalb 48 Stunden (Sonntage ausgenommen) nach der Ankunft eines 
Deutschen Schiffes in einem Japanischen Hafen soll der Kapitain oder Kom- 
mandant den Japanischen Zollbehörden einen Empfangsschein des Deutschen 
Konsuls vorzeigen, aus welchem hervorgeht, daß er alle Schiffspapiere, Konnoisse- 
mente u. s. w. auf dem Deutschen Konsulate niedergelegt hat, und er soll dann 
sein Schiff einklariren durch Uebergabe eines Schreibens, welches den Namen 
des Schiffes angiebt und den des Hafens, von dem es kommt, seinen Tonnen- 
gehalt, den Namen seines Kapitains oder Kommandanten, die Namen der Passa- 
giere (wenn es deren giebt) und die Zahl der Schiffsmannschaft. Dieses Schrei- 
en muß vom Kapitain oder Kommandanten als eine wahrhafte Angabe be- 
scheinigt und unterzeichnet werden; zu gleicher Zeit soll er ein schriftliches Mani- 
fest seiner Ladung niederlegen, welches die Zeichen und Nummern der Frachtstücke 
und ihren Inhalt angiebt, so wie sie in seinem Konnoissemente bezeichnet sind, 
nebst den Namen der Person oder Personen, an welche sie konsignirt sind; eine 
Liste der Schiffsvorräthe soll dem Manifeste hinzugefügt werden. Der Kapitain 
oder Kommandant soll das Manifest als eine zuverlässige Angabe der ganzen 
Ladung und aller Vorräthe an Bord bescheinigen und dies mit seinem Namen 
unterzeichnen. 
Wird irgend ein Irrthum im Manifest entdeckt, so darf derselbe inner- 
halb 24 Stunden (Sonntage ausgenommen) ohne Zahlung einer Gebühr be- 
richtigt werden, aber für jede Aenderung oder spätere Eintragung in das Mani- 
fest nach jenem Zeitraume soll eine Gebühr von 15 Dollars bezahlt werden. 
Für alle in das Manifest nicht eingetragenen Güter soll neben dem Zolle 
eine Strafe entrichtet werden, deren Betrag dem von diesen Gütern zu entrichten- 
den Zolle gleichkommt. 
Jeder Kapitain oder Kommandant, der es versäumen sollte, sein Schiff 
bei dem Japanischen Zollamte binnen der durch diese Bestimmung festgesetzten 
Zeit einzuflariren, soll eine Buße von 60 Dollars für jeden Tag entrichten, an 
welchem er die Einklarirung seines Schiffes versäumt. B 
e-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.