Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Bestimmung 2. 
Die Japanische Regierung soll das Recht haben, Zollbeamte an Bord 
eines jeden Schiffes in ihren Hafen zu setzen, Kriegsschiffe ausgenommen; die 
Zollbeamten sollen mit Höflichkeit behandelt werden und ein geziemendes Unter- 
kommen erhalten, wie es das Schiff bietet. 
Keine Güter sollen von einem Schiffe zwischen Sonnenuntergang und 
Sonnenaufgang abgeladen werden, außer auf besondere Erlaubniß der Zollbe-- 
hörden; und es dürfen die Luken und alle übrigen Eingänge zu dem Theile des 
Schiffes, wo die Ladung verstaut ist, von Japanischen Beamten zwischen Sonnen- 
untergang und Sonnenaufgang durch Siegel, Schlösser oder anderen Verschluß 
gesichert werden; und wenn irgend Jemand ohne gehörige Erlaubniß einen so 
gesicherten Eingang eröffnen oder irgend ein Siegel, Schloß oder sonstigen von 
den Japanischen Zollbeamten angelegten Verschluß erbrechen oder abnehmen sollte, 
so soll Jeder, der sich so vergeht, für jede Uebertretung eine Buße von 60 Dol- 
lars zahlen. 
Güter, die von einem Schiffe, sei es gelöscht, sei es zu löschen versucht 
worden, ohne daß sie beim Japanischen Zollamte, wie nachfolgend bestimmt, ge- 
hörig angegeben sind, sollen der Beschlagnahme und Konfiskation unterliegen. 
Waarenkollis, welche mit der Absicht verpackt sind, die Zolleinnahme von 
Japan zu benachtheiligen, indem sie Artikel von Werth verbergen, welche in der 
Faktura nicht aufgeführt sind, sollen der Konfiskation verfallen sein. 
Sollte ein Deutsches Schiff in irgend einen der nicht geöffneten Häfen 
von Japan Güter einschmuggeln oder einzuschmuggeln versuchen, so verfallen alle 
solche Güter an die Japanische Regierung, und das Schiff soll für jedes der- 
artige Vergehen eine Buße von 1000 Dollars zahlen. 
Fahrzeuge, welche der Ausbesserung bedürftig sind, dürfen zu diesem Zwecke 
ihre Ladung landen, ohne Zoll zu bezahlen; alle so gelandeten Güter sollen in 
Verwahrung der Japanischen Behörden bleiben, und alle gerechten Forderungen 
für Aufbewahrung, Arbeit und Aussicht sollen dafür bezahlt werden. Wird in- 
dessen ein Theil solcher Ladung verkauft, so sollen für diesen Theil die regel- 
mäßigen Zölle entrichtet werden. 
Waaren können auf ein anderes Schiff im nämlichen Hafen umgeladen 
werden, ohne Zoll zu zahlen, aber das Umladen muß stets unter Aufsicht von 
Japanischen Beamten vor sich gehen, und nachdem der Zollbehörde hinlänglicher 
Beweis von der Unverfänglichkeit der Operation gegeben ist, sowie auch mit 
einem zu dem Zwecke von dieser Behörde ausgestellten Erlaubnißscheine. Für 
jede Uebertretung dieser Bestimmung soll eine Buße von 60 Dollars be- 
zahlt werden. 
Da die Einfuhr des Opiums verboten ist, so darf, falls ein Deutsches 
Schiff in Handelszwecken nach Japan kommt, und ein Gewicht von mehr als 
drei Katties Opium an Bord hat, der Ueberschuß von den Japanischen Behörden 
mit Beschlag belegt und vernichtet werden; und jede Person oder alle Per- 
sonen, die Opium einschmuggeln oder einzuschmuggeln versuchen, sollen in eine 
2 Buße
	        
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