Object: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1889. (16)

eseh und LL 
für das 
MÆ L9. 
München, den 3. Angust 1889. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 31. Juli 1889, Anstellung von nicht civilversorgungsberechtiglen Mannschaften der k. Gen- 
demmerie im subalternen (Civildieuste betreffend. Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme fremder 
ekorationen. 
Nr. 9,476. 
Bekanntmachung, Anstellung von nicht civilversorgungsberechtigten Mannschaften der k. Gendarmerie 
im subalternen Civildienste betr. 
H. Staatsministerium des Röniglichen hauses und des Aeußern, K. Staatsministerium 
der Justiz, K. Staatsministerium des Innern, K. Staatsministerium des Innern für 
Rirchen= und Schulangelegenheiten, K. Staatsministerium der Pinanzen und 
K. Rriegeministerium. 
Seine Königliche Hoheit-Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern 
Verweser, haben zur Hebung des Institutes der Gendarmerie Allerhöchst anzuordnen geruht, 
daß von nun an, unter fortdauernder Geltung der mit der Bekanntmachung vom 11. Sep- 
tember 1882 (Ges.= u. VerordBl. S. 507) verkündeten „Grundsätze für die Besetzung 
der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reiche und Staatobehörden mit Militär- 
amwärtern“, jene nicht civilversorgungeberechtigten Gendarmen, 
73
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.