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§. 273.
Wer wissentlich von einer falschen Beurkundung der im §. 271. bezeichne-
ten Art zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird nach Vorschrift jenes
Paragraphen und, wenn die Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem Anderen
einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen,
nach Vorschrift des §. 272. bestraft.
§. 274.
Mit Gefängniß, neben welchem auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern
erkannt werden kann, wird bestraft, wer
1) eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließ-
lich gehört, in der Absicht, einem Anderen Nachtheile zuzufügen, vernichtet,
beschädigt oder unterdrückt, oder
2) einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder
eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem Anderen
Nachtheil zu zufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt
oder fälschlich setzt.
§. 275.
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer
1) wissentlich von falschem oder gefälschtem Stempelpapier, von falschen
oder gefälschten Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken,
Post- oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelten Briefcouverts Ge-
brauch macht,
2) unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempelblankette oder
Stempelabdrücke für Spielkarten, Kalender, Pässe, Zeitungen oder sonstige
Drucksachen oder Schriftstücke, ingleichen wer unechte Pont- oder Tele-
graphen-Freimarken oder gestempelte Briefcouverts in der Absicht an-
fertigt, sie als echt zu verwenden, oder
3) echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken, Stempelblankette, Stem-
pelabdrücke, -Post oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelte Brief-
couverts in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu ver-
wenden.
§. 276.
Wer wissentlich schon einmal zu stempelpflichtigen Urkunden, Schriftstücken
oder Formularen verwendetes Stempelpapier oder schon einmal verwendete
Stempelmarken oder Stempelblankette, ingleichen Stempelabdrücke, welche zum
Zeichen stattgehabter Versteuerung gedient haben, zu stempelpflichtigen Schrift-
stücken verwendet, wird, außer der Strafe, welche durch die Entziehung der
Stempelsteuer begründet ist, mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern bestraft.
§. 277.
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine