Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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§. 273. 
Wer wissentlich von einer falschen Beurkundung der im §. 271. bezeichne- 
ten Art zum Zwecke einer Täuschung Gebrauch macht, wird nach Vorschrift jenes 
Paragraphen und, wenn die Absicht dahin gerichtet war, sich oder einem Anderen 
einen Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden zuzufügen, 
nach Vorschrift des §. 272. bestraft. 
§. 274. 
Mit Gefängniß, neben welchem auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern 
erkannt werden kann, wird bestraft, wer 
1) eine Urkunde, welche ihm entweder überhaupt nicht oder nicht ausschließ- 
lich gehört, in der Absicht, einem Anderen Nachtheile zuzufügen, vernichtet, 
beschädigt oder unterdrückt, oder 
2) einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung einer Grenze oder 
eines Wasserstandes bestimmtes Merkmal in der Absicht, einem Anderen 
Nachtheil zu zufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt 
oder fälschlich setzt. 
§. 275. 
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer 
1) wissentlich von falschem oder gefälschtem Stempelpapier, von falschen 
oder gefälschten Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken, 
Post- oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelten Briefcouverts Ge- 
brauch macht, 
2) unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempelblankette oder 
Stempelabdrücke für Spielkarten, Kalender, Pässe, Zeitungen oder sonstige 
Drucksachen oder Schriftstücke, ingleichen wer unechte Pont- oder Tele- 
graphen-Freimarken oder gestempelte Briefcouverts in der Absicht an- 
fertigt, sie als echt zu verwenden, oder 
3) echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken, Stempelblankette, Stem- 
pelabdrücke, -Post oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelte Brief- 
couverts in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu ver- 
wenden. 
§. 276. 
Wer wissentlich schon einmal zu stempelpflichtigen Urkunden, Schriftstücken 
oder Formularen verwendetes Stempelpapier oder schon einmal verwendete 
Stempelmarken oder Stempelblankette, ingleichen Stempelabdrücke, welche zum 
Zeichen stattgehabter Versteuerung gedient haben, zu stempelpflichtigen Schrift- 
stücken verwendet, wird, außer der Strafe, welche durch die Entziehung der 
Stempelsteuer begründet ist, mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern bestraft. 
§. 277. 
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine 

	        
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