— 275 —
Bundes-Gesetzblatt
des Norddeutschen Bundes.
No. 17.
(Nr. 500.) Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des Nord-
deutschen Bundes vom 31. Mai 1869. (Bundesgesetzbl. S. 145.). Vom
28. Mai 1870.
Der Bundesrath hat auf Grund des 15. des Wahlgesetzes für den Reichs-
tag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869. beschlossen, das nachstehende,
für das ganze Bundesgebiet gültige Wahlreglement zu erlassen.
§. 1.
Für jede Gemeinde (Ortskommune, selbstständigen Gutsbezirk u. s. w.) ist
gemäß §. 8. des Gesetzes und nach Anleitung des unter Litt. A. anliegenden
Formulars von dem Gemeindevorstande (Kommunevorstande, Ortsvorstande,
Inhaber eines selbstständigen Gutsbezirks, Magistrate u. s. w.) die Wählerliste
doppelt aufzustellen. In derselben sind alle nach den §§. 1. 3. und 7. des
Gesetzes Wahlberechtigte in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. Jedoch dürfen
in den Städten die Wählerlisten auch in der Art angefertigt werden, daß die
Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb derselben
die Häuser nach ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses die Wähler
alphabetisch geordnet werden.
In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere Bezirke
getheilt sind (§. 7. des Reglements), erfolgt die Aufstellung der Wählerlisten
nach den einzelnen Bezirken.
Die dem Beurlaubtenstande angehörigen Militairpersonen (§§. 12. 13.
Nr. 4. Absatz 2. und §. 15. des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegs-
dienste, vom 9. November 1867. — Bundesgesetzbl- S. 131. —) werden in die
Wählerlisten eingetragen. 2
§. 2.
Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht Tage lang
auszulegen.
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maaßgabe des
§. 8. des Gesetzes von der zuständigen Behörde festzusetzen und von dem Ge-
meindevorstande unter Hinweisung auf §. 3. des Reglements, sowie unter Angabe
Bundes- Gesetzbl. 1870. 42 des
Ausgegeben zu Berlin den 11. Juni 1870.