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b) im Stadtbereiche Frankfurt a. M.:
im Stadtbezirke:
der Magistrat,
im Landgebiete:
der Landrath (Polizei-Präsident),
c) im Kreise Biedenkopf:
der Landrath,
d) in den übrigen Kreisen:
der Amtmann;
4) in den Hohenzollernschen Landen:
der Oberamtmann.
§. 24. (Ernennung des Wahlkommissars.)
§. 34. (Anberaumung der Neuwahl im Falle der Ablehnung etc.)
§. 35. (Einreichung der Wahlverhandlungen von Seiten des Wahlkommissars):
die Regierungen,
in der Provinz Hannover:
die Landdrosteien. (Greift ein Wahlkreis in den Bezirk zweier
Landdrosteien ein, so bezeichnet der Minister des Innern
diejenige Landdrostei, welche nach den §§. 24. 34. und 35.
zuständig ist.)
II. Königreich Sachsen.
§. 2. Das Ministerium des Innern.
§§. 3. 6. und 8. Die Gemeinde-Obrigkeiten, zugleich für die in ihrem Bezirk
belegenen exemten Grundstücke.
§§. 24. 34. und 35. Das Ministerium des Innern.
III. Großherzogthum Hessen.
§. 2. Das Ministerium des Innern.
§§. 3. 6. und 8. Die Kreisämter.
§§. 24. 34. und 35. Das Ministerium des Innern.
IV. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
§. 2. Das Ministerium des Innern.
§§. 3. 6. und 8. Die Ortsobrigkeiten.
§§. 24. 34. und 35. Das Ministerium des Innern.
V. Großherzogthum Sachsen-Weimar.
§. 2. Das Staatsministerium, Departement des Innern.
§§. 3. 6. und 8. Die Gemeindevorstände.
§§. 24. 34. und 35. Das Staatsministerium, Departement des Innern.
Bundes-Gesetzbl. 1870. 46 VI. Groß-