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(Nr. 502.) Gesetz, betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn. Vom 31. Mai 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Das Bundespräsidium wird ermächtigt, dem zwischen Italien und der
Schweiz am 15. Oktober 1869. über die Herstellung und Subventionirung der
Gotthardbahn abgeschlossenen Staatsvertrage beizutreten und dem Unternehmen
eine nach Maaßgabe des Artikels 17. des Vertrages zahlbare Subvention in
Höhe von zehn Millionen Franks, einschließlich eines Zuschusses Preußischer
Eisenbahngesellschaften im Betrage von zwei Millionen Franks, zuzusichern.
§. 2.
Bleibt der Zuschuß der Eisenbahngesellschaften hinter dem Betrage von
zwei Millionen Franks zurück, so ist die Subvention (§. 1.) entsprechend zu
verringern.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Bundes-Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1870.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck - Schönhausen.
(Nr. 503.) Gesetz über die Abgaben von der Flößerei. Vom 1. Juni 1870.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
§. 1.
Auf den nur flößbaren Strecken derjenigen natürlichen Wasserstraßen,
welche mehreren Bundesstaaten gemeinschaftlich sind, dürfen von der Flößerei
mit verbundenen Hölzern Abgaben nur für die Benutzung besonderer zur Er-
leichterung des Verkehrs bestimmter Anstalten erhoben werden.
Das Bundespräsidium bestimmt für die einzelnen Flüsse Termine, an
wel-