Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

— 312 — 
(Nr. 502.) Gesetz, betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn. Vom 31. Mai 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Das Bundespräsidium wird ermächtigt, dem zwischen Italien und der 
Schweiz am 15. Oktober 1869. über die Herstellung und Subventionirung der 
Gotthardbahn abgeschlossenen Staatsvertrage beizutreten und dem Unternehmen 
eine nach Maaßgabe des Artikels 17. des Vertrages zahlbare Subvention in 
Höhe von zehn Millionen Franks, einschließlich eines Zuschusses Preußischer 
Eisenbahngesellschaften im Betrage von zwei Millionen Franks, zuzusichern. 
 §. 2. 
Bleibt der Zuschuß der Eisenbahngesellschaften hinter dem Betrage von 
zwei Millionen Franks zurück, so ist die Subvention (§. 1.) entsprechend zu 
verringern. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel.  
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck - Schönhausen. 
  
(Nr. 503.) Gesetz über die Abgaben von der Flößerei. Vom 1. Juni 1870. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
§. 1. 
Auf den nur flößbaren Strecken derjenigen natürlichen Wasserstraßen, 
welche mehreren Bundesstaaten gemeinschaftlich sind, dürfen von der Flößerei 
mit verbundenen Hölzern Abgaben nur für die Benutzung besonderer zur Er- 
leichterung des Verkehrs bestimmter Anstalten erhoben werden. 
Das Bundespräsidium bestimmt für die einzelnen Flüsse Termine, an  
wel-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.