— 323 —
Censuren: „Genügend“ oder „Nicht genügend“. Wenn sie sich über eine
Censur nicht einigen, entscheidet der Vorsitzende.
Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Nautiker, so kann die
Landesregierung ihm die Revision der von den beiden anderen Mitgliedern der
Prüfungskommisson ertheilten Censuren und die Feststellung endgültiger Censuren
übertragen.
Ein Prüfling, welchem in den Fächern C. 4., C. 5. und C. 7. (oder C. 8.)
und außerdem mindestens noch in zwei anderen Fächern die Censur „Genügend“
ertheilt ist, erhält für den Gesammtausfall der schriftlichen Prüfung das Prä-
dikat: „Bestanden“. Jeder andere Prüfling erhält das Prädikat „Nicht be-
standen".
§. 10.
Wer in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung nicht das Prä-
dikat „Bestanden“ erhalten hat, gilt als „Nicht bestanden“ und wird der münd-
lichen Prüfung nicht mehr unterworfen. Es wird ihm darüber von dem Vor-
sitzenden zu Protokoll Eröffnung gemacht.
§. 11.
Die mündliche Prüfung wird von sämmtlichen Kommissionsmitgliedern
abgehalten. Dieselben haben sich zu vergewissern, ob der Prüfling die Lehren
seines Faches, soweit diese Gegenstand der Prüfung sind, wirklich verstanden, sich
zu eigen gemacht und in deren Anwendung Geläufigkeit erworben hat.
Die Prüfung kann sich auf alle in der Anlage III. bezeichneten Fächer
erstrecken. Sie ist vorzugsweise auf diejenigen Fächer zu richten, in denen schriftlich
entweder überhaupt nicht oder mit ungenügendem Ergebnisse geprüft worden ist.
Die mündliche Prüfung wird so lange fortgesetzt, bis sämmtliche Mitglieder der
Prüfungskommission über den Grad der Befähigung des Prüflings sich ein
genügendes Urtheil gebildet haben. Gleichzeitig dürfen nicht mehr als 12 Prüf-
linge mündlich geprüft werden.
Ob die mündliche Prüfung öffentlich abgehalten werden soll, bestimmt die
Landesregierung.
§. 12.
Ueber den Ausfall der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskom-
mission nach Stimmenmehrheit durch Ertheilung eines der Prädikate: „Bestan-
den“ und „Nicht bestanden".
Die Abstimmung jedes Kommissionsmitgliedes muß im Prüfungshefte ver-
merkt werden.
§. 13.
Prüflinge, welche in der mündlichen Prüfung das Prädikat „Nicht bestanden“
erhalten haben, gelten überhaupt und ohne Rücksicht auf den Ausfall der schrift-
lichen und der praktischen Prüfung als nicht bestanden. Bei etwaiger späterer
Wiederholung der Prüfung müssen dieselben auch die schriftliche und praktische
Prüfung nochmals ablegen, wofern die Wiederholung nicht binnen Jahresfrist
vor derselben Prüfungskommission stattfindet. §. 14.