Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Censuren: „Genügend“ oder „Nicht genügend“. Wenn sie sich über eine 
Censur nicht einigen, entscheidet der Vorsitzende. 
Ist der Vorsitzende der Prüfungskommission ein Nautiker, so kann die 
Landesregierung ihm die Revision der von den beiden anderen Mitgliedern der 
Prüfungskommisson ertheilten Censuren und die Feststellung endgültiger Censuren 
übertragen. 
Ein Prüfling, welchem in den Fächern C. 4., C. 5. und C. 7. (oder C. 8.) 
und außerdem mindestens noch in zwei anderen Fächern die Censur „Genügend“ 
ertheilt ist, erhält für den Gesammtausfall der schriftlichen Prüfung das Prä- 
dikat: „Bestanden“. Jeder andere Prüfling erhält das Prädikat „Nicht be- 
standen". 
§. 10. 
Wer in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung nicht das Prä- 
dikat „Bestanden“ erhalten hat, gilt als „Nicht bestanden“ und wird der münd- 
lichen Prüfung nicht mehr unterworfen. Es wird ihm darüber von dem Vor- 
sitzenden zu Protokoll Eröffnung gemacht. 
§. 11. 
Die mündliche Prüfung wird von sämmtlichen Kommissionsmitgliedern 
abgehalten. Dieselben haben sich zu vergewissern, ob der Prüfling die Lehren 
seines Faches, soweit diese Gegenstand der Prüfung sind, wirklich verstanden, sich 
zu eigen gemacht und in deren Anwendung Geläufigkeit erworben hat. 
Die Prüfung kann sich auf alle in der Anlage III. bezeichneten Fächer 
erstrecken. Sie ist vorzugsweise auf diejenigen Fächer zu richten, in denen schriftlich 
entweder überhaupt nicht oder mit ungenügendem Ergebnisse geprüft worden ist. 
Die mündliche Prüfung wird so lange fortgesetzt, bis sämmtliche Mitglieder der 
Prüfungskommission über den Grad der Befähigung  des Prüflings sich ein 
genügendes Urtheil gebildet haben. Gleichzeitig dürfen nicht mehr als 12 Prüf- 
linge mündlich geprüft werden. 
Ob die mündliche Prüfung öffentlich abgehalten werden soll, bestimmt die 
Landesregierung. 
§. 12. 
Ueber den Ausfall der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskom- 
mission nach Stimmenmehrheit durch Ertheilung eines der Prädikate: „Bestan- 
den“ und „Nicht bestanden".  
Die Abstimmung jedes Kommissionsmitgliedes muß im Prüfungshefte ver- 
merkt werden. 
§. 13. 
Prüflinge, welche in der mündlichen Prüfung das Prädikat „Nicht bestanden“ 
erhalten haben, gelten überhaupt und ohne Rücksicht auf den Ausfall der schrift- 
lichen und der praktischen Prüfung als nicht bestanden. Bei etwaiger späterer 
Wiederholung der Prüfung müssen dieselben auch die schriftliche und praktische 
Prüfung nochmals ablegen, wofern die Wiederholung nicht binnen Jahresfrist 
vor derselben Prüfungskommission stattfindet. §. 14.
	        
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