Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

— 336 — 
Formular F. 
Norddeutscher Bund. 
Bundes- 
wappen. 
  
Zeugniß 
über die Befähigung 
zum 
Schiffer auf Europäischer Fahrt. 
  
Dem bisherigen (Steuermann N. N.) ]Vor- und Zunamen], geboren zu 
(N. N.), den .............. ten .............. 18.., wohnhaft in (N. N.), 
welcher nach seiner Zulassung als Steuermann auf großer Fahrt die vorschrifts- 
mäßige Fahrzeit zur See und als Einzelsteuermann zurückgelegt hat, 
wird hierdurch auf Grund der §§. 11. und 3. der Vorschriften über den Nach- 
weis der Befähigung als Seeschiffer und Seesteuermann auf Deutschen Kauf- 
fahrteischiffen vom 25. September 1869. (Bundesgesetzbl. S. 660.) die Befugniß 
beigelegt, Deutsche Kauffahrteischiffe,  und zwar Segelschiffe unter 250 Tonnen 
zu 1000 Kilogramm) Tragfähigkeit und Dampfschiffe jeder Größe zwischen 
Europäischen Häfen und Häfen des Mittelländischen, Schwarzen und Azowschen 
Meeres zu führen.   
. . . .. den . .ten..... . . . . 18.. 
(Siegel.) (Firma und Unterschrift der Behörde.) 
Formular G. 
Zeugniß 
über die Prüfung 
 
zum 
Schiffer auf kleiner Fahrt. 
Der (Seemann N. N.) [Vor- und Zunamen], geboren zu (N. N.), den . . ten 
.......... 18.., wohnhaft in (N. N.), 
welcher in der Zeit vom   .......... ten .................... 18....... . bis zum ........ ten ........................ 18.. . 
(über) 60 Monate zur See gefahren ist, 
hat die mit ihm angestellte schriftliche und mündliche Prüfung zum Schiffer 
auf
	        
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