Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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gesetzgebungen keinen Schutz gegen Nachdruck, Nachbildung oder öffentliche Auf- 
führung genossen haben. 
Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Exemplare, deren 
Herstellung nach der bisherigen Gesetzgebung gestattet war, sollen auch fernerhin 
verbreitet werden dürfen, selbst wenn ihre Herstellung nach dem gegenwärtigen 
Gesetze untersagt ist. 
Ebenso sollen die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen, bisher 
rechtmräßig angefertigten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, Stereotyp- 
abgüsse etc., auch fernerhin zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden dürfen. 
Auch dürfen die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits begonnenen, bisher 
gestatteten Vervielfältigungen noch vollendet werden.   
Die Regierungen der Staaten des Norddeutschen Bundes werden ein 
Inventarium über die Vorrichtungen, deren fernere Benutzung hiernach gestattet 
ist, amtlich aufstellen und diese Vorrichtungen mit einem gleichförmigen Stempel 
bebrucken lassen. Ebenso sollen alle Exemplare von Schriftwerken, welche nach 
Maaßgabe dieses Paragraphen  auch fernerhin verbreitet werden dürfen, mit 
einem Stempel versehen werden.  
Nach Ablauf der für die Legalisirung angegebenen Frist unterliegen alle 
mit dem Stempel nicht versehenen Vorrichtungen und Exemplare der bezeichneten 
Werke auf Antrag des Verletzten, der Einziehung. Die nähere Instruktion 
über das bei der Aufstellung des Inventariums und bei der Stempelung zu 
beobachtende Verfahren wird vom Bundeskanzler-Amte erlassen. 
.§ 59. 
Insofern nach den bisherigen Landesgesetzgebungen für den Vorbehalt 
des Uebersetzungsrechts andere Förmlichkeiten und für das Erscheinen der ersten 
Uebersetzung andere Fristen, als im § 6. Littr. c. vorgeschrieben sind, hat es 
bei denselben in Betreff derjenigen Werke, welche vor dem Inkrafttreten des 
gegenwärtigen Gesetzes bereits erschienen sind sein Bewenden. 
§. 60. 
Die Erstellung von Privilegien zum Schutze des Urheberrechts ist nicht 
mehr zulässig.  
Dem Inhaber eines vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes von 
dem Deusschen Bunde oder den Regierungen einzelner, jetzt zum Norddeutschen 
Bunde gehörigen Staaten ertheilten Privilegiums steht es frei, ob er von diesem 
Privilegien Gebrauch machen oder den Schuz des gegenwärtigen Gesetzes an- 
rufen will. 
Der Privilegienschutz kann indeß nur für den Umfang derjenigen Staaten 
geltend gemacht werden, von welchen derselbe ertheilt worden ist. 
Die Berufung auf den Privilegienschutz ist dadurch bedingt, daß das Pri- 
vilegium entweder ganz oder dem wesentlichen Inhalte nach dem Werke vorge- 
druckt oder auf oder hinter dem Titelblatt desselben bemerkt ist. Wo dieses nach 
der Natur des Gegenstandes nicht stattfinden kann, oder bisher nicht geschehen 
ist, muß das Privilegium, bei Vermeidung des Erlöschens, binnen drei Mo- 
naten
	        
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