Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Mutter nicht die Staatsangehörigkeit des Vaters, so erwirbt das Kind durch eine 
den gesetzlichen Bestimmungen gemäß erfolgte Legitimation die Staatsangehörig- 
keit des Vaters.  
Die Verheirathung mit einem Norddeutschen begründet für die Ehefrau 
die Staatsangehörigkeit des Mannes. 
§. 6. 
Die Aufnahme, sowie die Naturalisation (§. 2. Nr. 4. und 5.) erfolgt 
durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte Urkunde. 
 
§. 7. 
Die Aufnahme-Urkunde wird jedem Angehörigen eines anderen Bundes- 
staates ertheilt, welcher um dieselbe nachsucht und nachweist, daß er in dem Bundes- 
staate, in welchem er die Aufnahme nachsucht, sich niedergelassen habe, sofern 
kein Grund vorliegt, welcher nach den §§. 2. bis 5. des Gesetzes über die Frei- 
zügigkeit vom 1. November 1867. (Bundesgesetzbl. S. 55.) die Abweisung 
eines Neuanziehenden oder die Versagung der Fortsetzung des Aufenthalts recht- 
fertigt. 
§. 8.  
Die Naturalisations-Urkunde darf Ausländern nur dann ertheilt werden, 
wenn sie 
1) nach den Gesetzen ihrer bisherigen Heimath dispositionsfähig sind, es sei 
denn, daß der Mangel der Dispositionsfähigkeit durch die Zustimmung 
des Vaters, des Vormundes oder Kurators des Aufzunehmenden er- 
gänzt wird;   
2) einen unbescholtenen Lebenswandel geführt haben; 
3) an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, eine eigene Wohnung oder 
ein Unterkommen finden;   
4) an diesem Orte nach den daselbst bestehenden Verhältnissen sich und ihre 
Angehörigen zu ernähren im Stande sind.   
Vor Ertheilung der Naturalisations-Urkunde hat die höhere Verwaltungs- 
behörde die Gemeinde, beziehungsweise den Armenverband desjenigen Orts, wo 
der Aufzunehmende sich niederlassen will, in Beziehung auf die Erfordernisse 
unter Nr. 2. 3. und 4. mit ihrer Erklärung zu hören.  
Von Angehörigen der Königreiche Bayern und Württemberg und des 
Großherzogthums Baden soll, im Falle der Reziprozität, bevor sie naturalisirt 
werden, der Nachweis, daß sie die Militairpflicht gegen ihr bisheriges Vaterland 
erfüllt haben oder davon befreit worden sind, gefordert werden. 
§. 9. 
Eine von der Regierung oder von einer Central- oder höheren Ver- 
waltungsbehörde eines Bundesstaates vollzogene oder bestätigte Bestallung für 
einen
	        
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