Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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einen in den unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst oder in den Kirchen-, 
Schul- oder Kommunaldienst aufgenommenen Ausländer oder Angehörigen eines 
anderen Bundesstaates vertritt die Stelle der Naturalisations-Urkunde, beziehungs- 
weise Aufnahme Urkunde sofern nicht ein entgegenstehender Vorbehalt in der 
Bestallung ausgedrückt wird. 
 Ist die Anstellung eines Ausländers im Bundesdienst erfolgt, so erwirbt 
der Angestellte die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem 
er seinen dienstlichen Wohnsitz hat. 
§. 10. 
Die Naturalisations-Urkunde, beziehungsweise Aufnahme-Urkunde, begrün- 
det mit dem Zeitpunkte der Aushändigung alle mit der Staatsangehörigkeit ver- 
bundenen Rechte und Pflichten. 
  §. 11. 
Die Verleihung der Staatsangehörigkeit erstreckt sich, insofern nicht dabei 
eine Ausnahme gemacht wird, zugleich  auf die Ehefrau und die noch unter väter- 
licher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder. 
  §. 12.  
Der Wohnsitz innerhalb eines Bundesstaates begründet für sich allein die 
Staatsangehörigkeit nicht. 
§. 13. 
Die Staatsangehörigkeit geht fortan nur verloren: 
1) durch Entlassung auf Antrag (§§. 14. ff.); 
2) durch Ausspruch der Behörde (§§. 20. und 22.); 
3) durch zehnjährigen Aufenthalt im Auslande (§. 21.); 
4) bei unehelichen Kindern durch eine den gesetzlichen Bestimmungen gemäß 
erfolgte Legitimation, wenn der Vater einem anderen Staate angehört 
als die Mutter; 
5) bei einer Norddeutschen durch Verheirathung mit dem Angehörigen 
eines anderen Bundesstaates oder mit einem Ausländer. 
§. 14. 
Die Entlassung wird durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde 
des Heimathsstaates ausgefertigte Entlassungs-Urkunde ertheilt. 
§. 15. 
Die Entlassung wird jedem Staatsangehörigen ertheilt, welcher nachweist, 
daß er in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben hat. 
In Ermangelung dieses Nachweises darf sie nicht ertheilt werden: 
1) Wehrpflichtigen, welche sich in dem Alter vom vollendeten siebenzehnten 
bis zum  vollendeten fünf  und zwanzigsten Lebensjahre befinden, bevor 
53* sie
	        
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