— 371 —
zuweisenden oder seiner Angehörigen verbunden sein würde, oder wenn die Ur-
sache der Erwerbs- oder Arbeitsunfähigkeit des Auszuweisenden durch eine im
Bundeskriegsdienste oder bei Gelegenheit einer That persönlicher Selbstaufopferung
erlittene Verwundung oder Krankheit herbeigeführt ist, oder endlich, wenn sonst
die Wegweisung vom Aufenthaltsorte mit erheblichen Härten oder Nachtheilen
für den Auszuweisenden verbunden sein sollte, kann auch bei nicht erreichter
Einigung das Verbleiben der auszuweisenden Person oder Familie in dem
Aufenthaltsorte, gegen Festsetzung eines von dem verpflichteten Armenverbande
zu zahlenden Unterstützungsbetrages, durch die zur Entscheidung in erster Instanz
zuständige Behörde des Ortsarmenverbandes des Aufenthaltsortes angeordnet
werden.
Gegen diese Anordnung, welche, wenn die Voraussetzungen fortfallen,
unter welchen sie erlassen ist, jederzeit zurückgenommen werden kann, steht inner-
halb vierzehn Tagen nach der Zustellung beiden Theilen die Berufung zu. Die-
selbe erfolgt, wenn die streitenden Armenverbände einem und demselben Bundes-
staate angehören, an die nächst höchste landesgesetzliche Instanz, sofern die strei-
tenden Theile verschiedenen Bundesstaaten angehören, an das Bundesamt für
das Heimathswesen. Bei der hierauf ergehenden Entscheidung bewendet es
endgültig.
Dasselbe findet statt, wenn der Antrag des verpflichteten Armenverbandes
auf Erlaß einer solchen Anordnung zurückgewiesen ist.
§. 57.
So lange das Verfahren, betreffend den Versuch einer Einigung nach
§. 55., oder betreffend den Erlaß der im §. 56. bezeichneten Anordnung, schwebt,
bleibt die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erster Instanz ausgesetzt (§. 53.).
§. 58.
Ist die Ausweisung durch Transport zu bewerkstelligen, so fallen die
Transportkosten als ein Theil der zu erstattenden Kosten der Unterstützung des
Hülfsbedürftigen dem hierzu verpflichteten Armenverbande zur Last.
Entsteht über die Nothwendigkeit des Transports oder die Art der Ausfüh-
rung desselben Streit, so erfolgt die Entscheidung hierüber endgültig durch die
in erster Instanz in der Hauptsache zuständige Behörde des Armenverbandes des
Aufenthaltsortes (§. 38. Abs. 2.).
§. 59.
Ist ein Armenverband zur Zahlung der ihm endgültig auferlegten Kosten,
laut Bescheinigung der ihm vorgesetzten Behörde, ganz oder theilweise außer
Stande, so hat der Bundesstaat, welchem er angehört, entweder mittelbar oder
unmittelbar für die Erstattung zu sorgen.
§. 60.
Ausländer müssen vorläufg von demjenigen Ortsarmenverbande unterstützt öffentliche
werden, in dessen Bezirke sie sich bei dem Eintritte der Hülfsbedürftigkeit befinden. Unterstützung
Bundes- Gesetzbl. 1870. 55 Zur hülfsbedürftiger Ausländer.