Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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werden sollen, ingleichen die etwa bestimmte Zahl der einen oder der an- 
deren Art, sowie die etwa zugelassene Umwandlung derselben; 
6) die Bestellung eines Aufsichtsrathes von mindestens drei, aus der Zahl 
der Aktionaire zu wählenden Mitgliedern; 
7) die Grundsätze, nach welchen die Bilanz aufzunehmen und der Gewinn 
zu berechnen und auszuzahlen ist, sowie die Art und Weise, wie die 
Prüfung der Bilanz erfolgt; 
8) die Art der Bestellung und Zusammensetzung des Vorstandes und die 
Formen für die Legitimation der Mitglieder desselben und der Beamten 
der Gesellschaft; 
9) die Form, in welcher die Zusammenberufung der Aktionaire geschieht; 
10) die Bedingungen des Stimmrechts der Aktionaire und die Form, in 
welcher dasselbe ausgeübt wird; 
11) die Gegenstände, über welche nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit 
der auf Zusammenberufung erschienenen Aktionaire, sondern nur durch 
eine größere Stimmenmehrheit oder nach anderen Erfordernissen Beschluß 
gefaßt werden kann; 
12) die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt- 
machungen erfolgen, sowie, die öffentlichen Blätter, in welche dieselben 
aufzunehmen sind. 
Artikel 209a. 
Nach der Zeichnung des Grundkapitals hat eine Generalversammlung der 
Aktionaire auf Grund der ihr vorzulegenden Bescheinigungen durch Beschluß fest- 
zustellen, daß das Grundkapital vollständig gezeichnet, und daß mindestens zehn 
Prozent, bei Versicherungsgesellschaften mindestens zwanzig Prozent, auf jede Aktie 
eingezahlt sind, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag zwischen den sämmtlichen 
Aktionairen abgeschlossen und darin die Erfüllung jener Erfordernisse anerkannt ist. 
Ueber den Beschluß ist eine gerichtliche oder notarielle Urkunde aufzunehmen. 
Artikel 209 b. 
Wenn ein Aktionair eine auf das Grundkapital anzurechnende Einlage 
macht, welche nicht in baarem Gelde besteht, oder wenn Anlagen oder sonstige 
Vermögensstücke von der zu errichtenden Gesellschaft übernommen werden sollen, 
so ist in dem Gesellschaftsvertrage der Werth der Einlage oder des Vermögens- 
stücks festzusetzen und die Zahl der Aktien oder der Preis zu bestimmen, welche 
für dieselben gewährt werden. Jeder zu Gunsten eines Aktionairs bedungene 
besondere Vortheil ist im Gesellschaftsvertrage gleichfalls festzusetzen. 
Nach der Zeichnung des Grundkapitals muß in den Fällen, welche in dem 
vorstehenden Absatz bezeichnet sind, sofern nicht der Gesellschaftsvertrag zwischen 
den sämmtlichen Aktionairen abgeschlossen ist, die Genehmigung des Vertrages 
in einer Generalversammlung der Aktionaire durch Beschluß erfolgen. 
Die den Vertrag genehmigende Mehrheit muß mindestens ein Viertheil 
der sämmtlichen Aktionaire begreifen  und der Betrag ihrer Antheile mindestens 
ein Viertheil des gesammten Grundkapitals darstellen. Der Gesellschafter, welcher 
die
	        
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