Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

— 386 — 
dieses Gesetz in Geltung tritt, zu bewirken. Nach Ablauf dieser Frist 
sind die Betheiligten zur Befolgung der betreffenden Vorschriften durch 
Ordnungsstrafen anzuhalten. 
2) Ist die Anmeldung einer Gesellschaft zur Eintragung in das Handels- 
register binnen der dreimonatlichen Frist bewirkt, so bleibt die Anwen- 
dung der Bestimmungen der Artikel 17. 18. 20. 21. Absatz 2. 168. des 
Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches ausgeschlossen. 
3) Eine gültig errichtete Gesellschaft ist in das Handelsregister einzutragen, 
auch wenn die Voraussetzungen nicht vorhanden sind, welche nach diesem 
Gesetze für die Errichtung der Gesellschaft erforderlich sein würden. 
4) Sind die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft 
auf Aktien, oder ist der Vorstand einer Aktiengesellschaft in der Befug- 
niß, die Gesellschaft zu vertreten, beschränkt, so finden die Bestim- 
mungen des Artikels 116. und des Artikels 231. des Allgemeinen Deut- 
schen Handelsgesetzbuches bis zum Ablauf von drei Monaten, von dem 
Tage an gerechnet, an welchem dieses Gesetz in Geltung tritt, keine An- 
wendung. Auch bleibt die Anwendung dieser Vorschriften noch während 
eines Zeitraumes von fünf Jahren, von jenem Tage an gerechnet, aus- 
geschlossen, wenn die Beschränkung innerhalb der unter Ziffer 1. be- 
zeichneten dreimonatlichen Frist zur Eintragung in das Handelsregister 
angemeldet ist. §. 5. 
Die Bestimmungen des Artikels 199. des Allgemeinen Deutschen Handels- 
gesetzbuches nach der durch dieses Gesetz festgesetzten neuen Fassung finden auch 
auf diejenigen zur Zeit der Geltung des Artikels 199. in der früheren Fassung 
errichteten Kommanditgesellschaften auf Aktien Anwendung, bei welchen in dem 
Gesellschaftsvertrage oder in einem denselben abändernden Vertrage bestimmts ist, 
daß das Austreten eines oder mehrerer persönlich haftender Gesellschafter die 
Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge habe. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Bundes-Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1870. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
  
Redigirt im Büreau des Bundeskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.