Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

— 421 — 
II. Besondere Bestimmungen. 
a. Beförderung von Personen. 
§. 7. 
Fahrpläne. Extrafahrten. Abfahrtszeit. 
Die Personenbeförderung findet nach Maaßgabe der öffentlich bekannt ge- 
machten und auf allen Stationen ausgehängten Fahrpläne statt, aus denen auch 
zu ersehen ist, welche Wagenklassen die einzelnen Züge führen. 
Extrafahrten werden nur nach dem Ermessen der Verwaltung gewährt. 
Für den Abgang der Züge sind die auf den Bahnhöfen befindlichen Sta- 
tionsuhren maaßgebend. 
§. 8. 
Fahrpreise. 
Die Fahrpreise bestimmt der auf allen Stationen ausgehängte Tarif. 
§. 9. 
Billetverkauf. Zurücknahme gelöster Billets. 
Der Verkauf der Fahrbillets (Fahrkarten) kann auf Stationen von ge- 
ringer Frequenz nur innerhalb der letzten halben Stunde, auf Stationen mit 
größerer Frequenz aber innerhalb einer Stunde vor Abgang desjenigen Zuges, 
mit welchem der Reisende befördert sein will, und wenn zwischen zwei nach der- 
selben Richtung abgehenden Zügen eine noch kürzere Zwischenzeit liegt, jedoch nur 
imerhalb dieser Frist verlangt werden. Diejenigen, welche bis fünf Minuten 
vor Abgang des Zuges noch kein Billet gelöst, haben auf Verabfolgung eines 
solchen keinen Anspruch. 
Das zu entrichtende Fahrgeld ist abgezählt bereit zu halten, damit Aufent- 
halt durch Geldwechseln vermieden werde. 
Die Fahrbillets geben Anspruch auf die entsprechende Wagenklasse, soweit 
in dieser Plätze vorhanden sind, resp. beim Wechseln der Wagen vorhanden blei- 
ben. Ist dies nicht der Fall, so können die Billets gegen Erstattung des dafür 
gezahlten Betrages zurückgegeben oder gegen Billets anderer Klassen, in welchen 
noch Plätze vorhanden sind, unter Ausgleichung des Preisunterschiedes umgetauscht 
werden.  
Jedenfalls haben die mit durchgehenden Billets ankommenden Reisenden 
den Vorzug vor den neu Hinzutretenden. 
§. 10. 
Fahrbillets und Gültigkeit derselben. Fahrpreis-Ermäßigung für Kinder. 
Das Fahrbillet bezeichnet die Stationen, von und bis zu welchen die Fahrt 
verlangt worden; ferner das Fahrgeld für die Wagenklasse, welche der Reisende 
benutzen will; endlich die Zeit oder den Zug, wofür das Billet gilt. Die Zeit 
oder der Zug, wofür jedes Fahrbillet gültig, ist durch Abstempelung darauf aus- 
62* ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.