Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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führen. Jede Lokomotive ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu 
unterwerfen. Die erste Revision hat zu erfolgen, wenn die Lokomotive einen 
Weg von höchstens 10,000 Meilen, jede folgende, nachdem sie höchstens weitere 
8000 Meilen zurückgelegt hat, niemals später jedoch als nach je 3 Jahren, sowie 
nach jeder größeren Kesselreparatur. Bei Gelegenheit dieser Revision, welche sich 
auf alle Theile der Lokomotiven erstrecken muß, ist der Dampfkessel vom Mantel 
zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu probiren. 
Hinsichtlich der bei diesen Proben anzuwendenden Größe des Druckes wird 
bestimmt, daß die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mehr als fünf 
Atmosphären Ueberdruck mit dem zweifachen Betrage der zulässigen Maximal- 
Dampfspannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem Drucke, welcher 
die zulässige Maximal- Dampfspannung um fünf Atmosphären übersteigt, statt- 
finden soll. Für diejenigen Lokomotiven, welche bei dem Inkrafttreten dieser Be- 
stimmungen bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximaldruck, welcher 
bei der ersten Prüfung Anwendung gefunden hat. 
Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem 
Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden. 
Höchstens 8 Jahre nach Inbetriebstellung der Lokomotive muß eine innere 
Revision des Kessels vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu ent- 
fernen sind. Nach mindestens je 6 Jahren ist diese Revision zu wiederholen. 
Ueber die Lokomotivrevisionen sind Verhandlungen aufzunehmen, in denen 
die Ergebnisse zu verzeichnen sind. 
Jede Lokomotive muß versehen sein: 
1) mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, 
welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und 
von denen jede für sich während der Fahrt im Stande sein muß, das 
zur Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen 
muß außerdem geeignet sein, beim Stillstande der Lokomotive den Wasser- 
stand im Kessel auf der normalen Höhe zu erhalten; 
2) mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuver- 
lässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei 
einer dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande 
des Führers ohne besondere Proben fortwährend erkennbar und eine in 
die Augen fallende Marke des Normalwasserstandes angebracht sein; 
3)  mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen. 
das eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über 
das bestimmte Maaß gesteigert werden kann. Die Belastung dieser Sicher- 
heitsventile ist derartig einzurichten, daß denselben eine vertikale Bewegung 
von 3 Millimetern möglich ist; 
4)  mit einer Vorrichtung, (Manometer), welche den Druck des Dampfes 
zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen 
läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige 
Dampfspannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein; 
5) mit einer Dampfpfeife. 
 
 
§. 10.
	        
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