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(Nr. 558.) Bekanntmachung, betreffend die portopflichtige Korrespondenz zwischen Behörden
verschiedener Bundesstaaten. Vom 29. August 1870.
Für die Behandlung der portopflichtigen Korrespondenz zwischen Behörden ver-
schiedener Bundesstaaten kommen im ganzen Gebiete des Norddeutschen Bundes,
auf Grund der zwischen sämmtlichen Bundesregierungen getroffenen Verständi-
gung, die nachstehenden Grundsätze zur Anwendung:
1) Portopflichtige Sendungen sind stets von der absendenden Behörde zu
frankiren.
2) Bei Korrespondenz zwischen Behörden in Parteisachen entrichtet die ab-
sendende Stelle das Porto auch in solchen Fällen, in welchen die Pflicht
zur Portozahlung einer im Gebiete der empfangenden Stelle befindlichen
Partei obliegt.
3) Die empfangende Stelle ist zwar befugt, den Portobetrag von der Partei
einzuziehen, jedoch soll von einer Erstattung desselben an die absendende
Behörde des anderen Staates bis auf Weiteres Abstand genommen
werden.
Berlin, den 29. August 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
In Vertretung:
Delbrück.
(Nr. 559.) Allerhöchster Erlaß vom 3. September 1870., betreffend die Abänderung des
§. 15. der Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes wegen der
Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes
vom 25. Juni 1868.
Auf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 24. August d. J. genehmige Ich im
Namen des Norddeutschen Bundes, daß an die Stelle des dritten Absatzes des
§. 15. der durch Meinen Erlaß vom 31. Dezember 1868. (Bundesgesetzbl. für
1869. S. 1.) genehmigten Instruktion zur Ausführung des Bundesgesetzes, betreffend
die Quartierleistung fur die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, vom
25. Jumi 1868. (Bundesgesetzbl. S. 523. ff.) die nachstehende Vorschrift tritt:
Auf Grund dieser Bescheinigungen liquidiren in den Städten die
Gemeindevorstände, auf dem Lande die Kommunal-Aufsichtsbehörden die
Servisentschädigungen nach dem unter Littr. F. beigefügten Formular
in