Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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b) der Thatbestand der unerlaubten Aufführung eines musikalischen oder 
dramatisch-musikalischen Werkes (§§. 50. ff. a. a. O.) 
oder 
c) der Betrag des durch den Nachdruck oder die unerlaubte Aufführung ent- 
standenen Schadens, beziehungsweise der Bereicherung 
abhängt. 
§. 6. 
Das verlangte Gutachten hat der Verein nur dann abzugeben, wenn ihm 
zuvor von dem requirirenden Gerichte übersendet sind: 
1) die gerichtlichen Akten, 
2) eine aktenmäßige Darstellung des Sach- und Streitverhältnisses, in wel- 
cher zugleich die zu begutachtenden Fragen einzeln aufgeführt sind, unter 
Beifügung der Angabe, ob und eventuell welche Erklärung von den 
Parteien über jene Darstellung abgegeben oder aus welchen Gründen die 
Abgabe solcher Erklärung unterblieben ist, 
3) die zu vergleichenden Gegenstände, deren Identität durch Anhängung des 
Gerichtssiegels oder auf andere Art außer Zweifel gestellt und gegen 
Verwechselung gesichert ist.   
Die Darstellung zu 2. verbleibt bei den Akten des Vereins. 
§. 7. 
Sobald der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens von Seiten des Ver- 
eins an den Vorsitzenden desselben gelangt ist, ernennt der letztere zwei Mitglieder 
zu Referenten, welche unabhängig von einander ihre Meinung schriftlich abzugeben 
und in einer demnächst anzuberaumenden Sitzung des Vereins vorzutragen haben. 
Nach stattgehabter Berathung erfolgt durch Stimmenmehrheit der Beschluß. Bei 
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
Handelt es sich um den Nachdruck einer Zeichnung oder Abbildung (§. 43. 
des Gesetzes vom 11. Juni 1870.), so muß einer der beiden Referenten als 
Zeichner, Kupferstecher etc. mit der Anfertigung der betreffenden Zeichnungen oder 
Abbildungen vertraut sein. 
§. 8. 
Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens 
fünf Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden und der etwa zugezogenen Stell- 
vertreter, erforderlich. Mehr als sieben Mitglieder dürfen an dem Beschlusse 
nicht Theil nehmen. 
§. 9. 
Nach Maaßgabe des gefaßten Beschlusses wird das Gutachten ausgefertigt, 
von den bei der Beschlußfassung anwesend gewesenen Mitgliedern des Vereins 
unterschrieben und mit dem dem Vereine zu überweisenden Siegel untersiegelt. 
Die etwaige Verwendung von Stempeln zu dem Gutachten richtet sich nach den 
Gesetzen der einzelnen Bundesstaaten. §. 10.
	        
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