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Jedoch bleibt dem Bundeskanzler das Recht vorbehalten, die Schatzanwei-
sungen innerhalb der fünfjährigen Umlaufszeit mit der Wirkung aufzukündigen,
daß ihre Einlösung gegen Zahlung des Nennwerths sechs Monate nach der
Kündigung erfolgt und ihre Verzinsung mit dem Ablauf dieser Frist aufhört.
Die Kündigung erfolgt mittelst öffentlicher Bekanntmachung im Preußischen
Staatsanzeiger oder dem etwa an dessen Stelle tretenden amtlichen Blatte und
in der in London erscheinenden „Times" und kann auf eine oder mehrere Serien,
welche durch das Loos bestimmt werden, oder auf den ganzen Emissionsbetrag
gerichtet werden.
§. 3.
Die Schatzanweisungen werden mit fünf vom Hundert für das Jahr in
halbjährlichen Terminen, am 1. Mai und 1. November jeden Jahres, verzinst.
Zur Erhebung der vom 1. November 1870. ab laufenden Zinsen werden
den Schatzanweisungen zehn halbjährliche, am 1. Mai und 1. November jeden
Jahres fällige Zinsscheine beigefügt.
§. 4.
Die Einlösung der Schatzanweisungen erfolgt durch die Königlich Preußische
Staatsschulden-Tilgungskasse in Thalerwährung, in London bei der durch das
Bundeskanzler-Amt noch bekannt zu machenden Einlösungsstelle in Englischer Gold-
währung nach dem im §. 1. angegebenen Werthverhältniß beider Währungen.
Der Stelle, bei welcher die Rückzahlung des Nennwerths verlangt wird, ist
acht Tage zuvor davon Anmeldung zu machen.
Die Zinsscheine sind, wie die Schatzanweisungen in Deutschland in Thaler-
währung, in England in Englischer Goldwährung zahlbar.
§. 5.
Findet die Einlösung der Schatzanweisungen in Folge eingetretener Kün-
digung vor Ablauf der fünfjährigen Umlaufszeit statt, so sind von dem Inhaber
bei Erhebung des Kapitalbetrages mit der Schatzanweisung die dazu gehörigen
an dem für die Einlösung festgesetzten Termine noch nicht fälligen Zinsscheine
zurückzuliefern, widrigenfalls der Betrag, auf welchen dieselben lauten, an der
Kapitalzahlung gekürzt wird, um zur Einlösung der fehlenden Kupons verwendet
zu werden.
Berlin, den 13. Dezember 1870.
Der Bundeskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Bundes - Gesetzbl. 1870. *105 (Nr. 591.)