Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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VIII. Post- und Telegraphenwesen. 
Artikel 48. 
Das Postwesen und das Telegraphenwesen werden für das gesammte 
Gebiet des Deutschen Bundes als einheitliche Staatsverkehrs-Anstalten eingerichtet 
und verwaltet. 
Die im Artikel 4. vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post- und 
Telegraphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren 
Regelung nach den gegenwärtig in der Norddeutschen Post- und Telegraphen- 
verwaltung maaßgebenden Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder 
administrativen Anordnung überlassen ist. 
Artikel 49. 
Die Einnahmen des Post- und Telegraphenwesens sind für den ganzen 
Bund gemeinschaftlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Ein- 
nahmen bestritten. Die Ueberschüsse fließen in die Bundeskasse (Abschnitt XII.). 
Artikel 50. 
Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post- und Tele- 
graphenverwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu 
sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des 
Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten hergestellt und erhalten wird. 
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und 
allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahr- 
nehmung der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphenverwaltungen Sorge 
zu tragen. 
Sämmtliche Beamte der Post- und Telegraphenverwaltungen sind ver- 
pflichtet, den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. Diese Ver- 
pflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen. 
Artikel 51. 
Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie 
in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Direk- 
toren, Räthe, Ober-Inspektoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung 
des Aufsichts- u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der er- 
wähnten Behörden fungirenden Post- und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, 
Kontroleure) geht für das ganze Gebiet des Deutschen Bundes von dem 
Präsidium aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen 
Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben 
ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publikation 
rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. 
Die anderen bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie 
erforderlichen Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb be- 
stimm-
	        
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