Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

— 658 — 
Militair-Konvention 
zwischen 
dem Norddeutschen Bunde und Württemberg, 
d.d. Versailles/Berlin, den 21./25. November 1870. 
       
Seine Majestät der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes 
und Seine Majestät der König von Württemberg, in der Absicht, die Bestim- 
mungen der zwischen Ihnen vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes über 
das Bundeskriegswesen den besonderen Verhältnissen des Königreichs Württem- 
berg anzupassen, haben Unterhandlungen eröffnen lassen und zu Ihren Bevoll- 
mächtigten ernannt, und zwar:  
Seine Majestät der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Staats., Kriegs- und Marineminister, General der 
Infanterie Albrecht v. Roon, 
Seine Majestät der König von Württemberg: 
Allerhöchstihren Kriegsminister, Generallieutenant Albert v. Suckow, 
von welchen Bevollmächtigten, nach Vorlegung und gegenseitiger Anerkennung 
ihrer Vollmachten, die nachstehende 
Militair-Konvention 
verabredet und geschlossen ist. 
Artikel 1. 
Die Königlich Württembergischen Truppen als Theil des Deutschen Bundes- 
heeres bilden ein in sich geschlossenes Armeekorps nach der anliegenden Formation 
nebst der entsprechenden Anzahl von Ersatz- und Besatzungstruppen nach Preu- 
ßischen Normen im Falle der Mobilmachung oder Kriegsbereitschaft. 
Artikel 2. 
Die hierdurch bedingte neue Organisation der Königlich Württembergischen 
Truppen soll in drei Jahren nach erfolgter Anordnung zur Rückkehr von dem 
gegenwärtigen Kriegsstand auf den Friedensfuß vollendet sein. 
Artikel 3. 
Von dieser Rückkehr an bilden, beginnend mit einem noch näher zu be- 
stimmenden Tage, die Königlich Württembergischen Truppen das vierzehnte Deutsche 
Bundes-Armeekorps mit ihren eigenen Fahnen und Feldzeichen und erhalten die 
Divisionen, Brigaden, Regimenter und selbstständigen Bataillone des Armeekorps 
die entsprechende laufende Nummer in dem Deutschen Bundesheere neben der 
Nummerirung im Königlich Württembergischen Verbande.  
Art.
	        
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