Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

— 72 — 
Bei Anwendung dieser Vorschrift wird angenommen, daß eine mittelst der 
Presse verübte strafbare Handlung nur an dem Orte verübt sei, an welchem das 
Preßerzeugniß erschienen ist. 
Artikel 22. 
Die Verpflichtung zur Auslieferung (Artikel 21.) erstreckt sich auf die Aus- 
lieferung der Theilnehmer, einschließlich der intellektuellen Urheber, der Gehülfen 
und derjenigen Begünstiger, welche die Begünstigung vor Verübung der That 
zugesagt haben, auch dann, wenn die denselben zur Last fallenden Handlungen 
nicht in dem Gebiete des Staates begangen sind, in welchem das ersuchende 
Gericht sich befindet. 
Artikel 23. 
Von Seiten der Staaten des Norddeutschen Bundes wird kein Nord- 
deutscher, von Großherzoglich Badischer Seite kein Angehöriger des Großherzog- 
thums ausgeliefert.  
Artikel 24. 
Die Auslieferung findet nicht statt, wenn in Ansehung der strafbaren 
handlung in dem Staate, welchem das ersuchte Gericht angehört, ein Gerichts- 
stand begründet und das Strafverfahren früher anhängig geworden ist, als in 
dem Staate, welchem das ersuchende Gericht angehört. 
Befindet sich die Person, deren Auslieferung verlangt wird, in dem Staate, 
welchem das ersuchte Gericht angehört, wegen einer anderen strafbaren Handlung 
in Untersuchung oder in Strafhaft, so kann die Auslieferung bis nach Erledi- 
gung der Untersuchung oder der Strafhaft abgelehnt werden. 
Artikel 25. 
Auch dann findet die Auslieferung nicht statt, wenn die Handlung 
1) ein politisches Verbrechen oder Vergehen, oder mittelst der Presse verübt 
worden, oder 
2) nicht mit Strafe bedroht oder in Betreff ihrer die Strafverfolgung 
oder die Strafvollstreckung durch Verjährung ausgeschlossen ist. 
Ob einer dieser Fälle vorliegt, ist nach den Gesetzen des Staates, in dessen 
Gebiete der Beschuldigte oder Verurtheilte sich befindet, zu beurtheilen, und bei 
dieser Beurtheilung die Handlung als im Gebiete dieses Staates verübt anzusehen. 
Artikel 26. 
Die Auslieferung darf aus den im vorigen Artikel bezeichneten Gründen, 
gleichviel ob sie zum Zwecke der Untersuchung oder zu dem der Strafvollstreckung 
nachgesucht wird, nicht abgelehnt werden, wenn während des Aufenthalts in 
dem Staate, welchem das ersuchende Gericht angehört dem Angeschuldigten der 
Beschluß oder die Verfügung, durch welche die Untersuchung gegen ihn eröffnet 
worden ist, persönlich zugestellt oder er als Angeschuldigter über die That verhört 
oder zum Zwecke der Einleitung der Untersuchung in Haft genommen war  
Art.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.