Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 124. 
Die Parteien haben eine für das Prozeßgericht bestimmte Abschrift ihrer 
vorbereitenden Schriftsitze und der Anlagen auf der Gerichtsschreiberei nieder= 
zulegen. 
Diese Niederlegung erfolgt zugleich mit der Ueberreichung der Urschrift, 
wenn eine Terminsbestimmung oder wenn die Zustellung unter Vermittelung 
des Gerichtsschreibers erwirkt werden soll, anderenfalls sofort nach erfolgter Zu= 
stellung des Schriftsatzes. 
§. 125. . 
Die Partei ist, wenn sie rechtzeitig aufgefordert wird, verpflichtet, die in 
ihren Händen befindlichen Urkunden, auf welche sie in einem vorbereitenden 
Schriftsatze Bezug genommen hat, vor der mündlichen Verhandlung auf der 
Gerichtsschreiberei niederzulegen und den Gegner von der Niederlegung zu benach= 
richtigen. 
Der Gegner hat zur Einsicht der Urkunden eine Frist von drei Tagen. 
Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert oder abgekürzt 
werden. 
§. 126. 
Den Rechtsanwälten steht es frei, die Mittheilung von Urkunden von 
Hand zu Hand gegen Empfangsbescheinigung zu bewirken. 
Giebt ein Rechtsanwalt die ihm eingehändigte Urkunde nicht binnen der 
bestimmten Frist zurück, so ist er auf Antrag nach vorgängiger mündlicher Ver= 
handlung zur unverzüglichen Zurückgabe zu verurtheilen. 
Gegen das Zwischenurtheil findet sofortige Beschwerde statt. 
§. 127. 
Der Vorsitende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung 
Er ertheilt das Wort und kann es demjenigen, welcher seinen Anordnungen 
nicht Folge leistet, entziehen. 
Er hat Sorge zu tragen, daß die Sache erschöpfende Erörterung finde 
und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt werde; erforder= 
lichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu be= 
stimmen. 
Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache 
vollständig erörtert ist, und verkündet die Urtheile und Beschlüsse des Gerichts. 
§. 128. 
Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, daß die Parteien 
ihre Anträge stellen. 
Die Vorträge der Parteien sind in freier Rede zu halten; sie haben das 
Streitverhältniß in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen. 
Eine Bezugnahme auf Schriftstücke statt mündlicher Verhandlung ist un= 
zulässig. Die Vorlesung von Schriftstücken findet nur insoweit statt, als es auf 
den wörtlichen Inhalt derselben ankommt.
	        
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