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§. 154.
Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers zulässig
ist, hat dieser einen Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen Zustellung zu beauf=
tragen, sofern nicht die Partei erklärt hat, daß sie selbst einen Gerichtsvollzieher
beauftragen wolle.
§. 155.
Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Vermittelung des
Gerichtsschreibers zuzustellen ist, diesem neben der Urschrift des zuzustellenden
Schriftstücks eine der Zahl der Personen, welchen zuzustellen ist, entsprechende
Zahl von Abschriften zu übergeben.
Die Zeit der Uebergabe ist auf der Urschrift und den Abschriften zu ver=
merken und der Partei auf Verlangen zu bescheinigen.
§. 156.
Die Zustellung besteht, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in
deren Uebergabe, in den übrigen Fällen in der Uebergabe einer beglaubigten
Abschrift des zuzustellenden Schriftstucks.
Die Beglaubigung geschieht durch den Gerichtsvollzieher, bei den auf
Betreiben von Rechtsanwälten oder in Anwaltsprozessen zuzustellenden Schrift=
stucken durch den Anwalt, bei den von Amtswegen zuzustellenden Schriftstücken
durch den Gerichtsschreiber.
S. 157.
Die Zustellungen, welche an eine Partei bewirkt werden sollen, erfolgen
für die nicht prozeßfähigen Personen an die gesetzlichen Vertreter derselben.
Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei Personenvereinen,
welche als solche klagen und verklagt werden konnen, genügt die Zustellung an
die Vorsteher.
Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern genügt
die Zustellung an einen derselben.
§. 158.
Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven
Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef der zunächst vorgesetzten
Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. s. w.).
§.. 159.
Die Zustellung erfolgt an den Generalbevollmächtigten, sowie in den durch
den Betrieb eines Handelsgewerbes hervorgerufenen Rechtsstreitigkeiten an den
Prokuristen mit gleicher Wirkung, wie an die Partei selbst.
§. 160.
Wohnt eine Partei weder am Orte des Prozeßgerichts noch innerhalb
des Amtsgerichtsbezirks, in welchem das Prozeßgericht seinen Sitz hat, so kann
das Gericht, falls sie nicht einen in diesem Orte oder Bezirke wohnhaften Prozeß=
bevollmächtigten bestellt hat, auf Antrag anordnen, daß sie eine daselbst wohn=