Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 154. 
Insoweit eine Zustellung unter Vermittelung des Gerichtsschreibers zulässig 
ist, hat dieser einen Gerichtsvollzieher mit der erforderlichen Zustellung zu beauf= 
tragen, sofern nicht die Partei erklärt hat, daß sie selbst einen Gerichtsvollzieher 
beauftragen wolle. 
§. 155. 
Die Partei hat dem Gerichtsvollzieher und, wenn unter Vermittelung des 
Gerichtsschreibers zuzustellen ist, diesem neben der Urschrift des zuzustellenden 
Schriftstücks eine der Zahl der Personen, welchen zuzustellen ist, entsprechende 
Zahl von Abschriften zu übergeben. 
Die Zeit der Uebergabe ist auf der Urschrift und den Abschriften zu ver= 
merken und der Partei auf Verlangen zu bescheinigen. 
§. 156. 
Die Zustellung besteht, wenn eine Ausfertigung zugestellt werden soll, in 
deren Uebergabe, in den übrigen Fällen in der Uebergabe einer beglaubigten 
Abschrift des zuzustellenden Schriftstucks. 
Die Beglaubigung geschieht durch den Gerichtsvollzieher, bei den auf 
Betreiben von Rechtsanwälten oder in Anwaltsprozessen zuzustellenden Schrift= 
stucken durch den Anwalt, bei den von Amtswegen zuzustellenden Schriftstücken 
durch den Gerichtsschreiber. 
S. 157. 
Die Zustellungen, welche an eine Partei bewirkt werden sollen, erfolgen 
für die nicht prozeßfähigen Personen an die gesetzlichen Vertreter derselben. 
Bei Behörden, Gemeinden und Korporationen, sowie bei Personenvereinen, 
welche als solche klagen und verklagt werden konnen, genügt die Zustellung an 
die Vorsteher. 
Bei mehreren gesetzlichen Vertretern, sowie bei mehreren Vorstehern genügt 
die Zustellung an einen derselben. 
§. 158. 
Die Zustellung für einen Unteroffizier oder einen Gemeinen des aktiven 
Heeres oder der aktiven Marine erfolgt an den Chef der zunächst vorgesetzten 
Kommandobehörde (Chef der Kompagnie, Eskadron, Batterie u. s. w.). 
§.. 159. 
 Die Zustellung erfolgt an den Generalbevollmächtigten, sowie in den durch 
den Betrieb eines Handelsgewerbes hervorgerufenen Rechtsstreitigkeiten an den 
Prokuristen mit gleicher Wirkung, wie an die Partei selbst. 
§. 160. 
Wohnt eine Partei weder am Orte des Prozeßgerichts noch innerhalb 
des Amtsgerichtsbezirks, in welchem das Prozeßgericht seinen Sitz hat, so kann 
das Gericht, falls sie nicht einen in diesem Orte oder Bezirke wohnhaften Prozeß= 
bevollmächtigten bestellt hat, auf Antrag anordnen, daß sie eine daselbst wohn=
	        
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