Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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wird, daß der Inhaber im Vollgenusse der bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet 
und einen unbescholtenen Leumund genießt. 
Artikel 3. 
Die Schweizer werden in Deutschland, unter der im Artikel 2 des gegen- 
wärtigen Vertrages enthaltenen Voraussetzung, die nämlichen Rechte und Vor- 
theile genießen, wie sie der Artikel 1 des gegenwärtigen Vertrages den Deutschen 
in der Schweiz zusichert. 
Artikel 4. 
Die Angehörigen des einen der beiden Länder, welche in dem anderen 
wohnhaft sind, bleiben den Gesetzen ihres Vaterlandes über die Militärpflicht 
oder die an deren Stelle tretende Ersatzleistung unterworfen, und können des- 
halb in dem Lande, in welchem sie sich aufhalten, weder zu persönlichem Militär- 
dienste irgend einer Art, noch zu einer Ersatzleistung angehalten werden. 
Artikel 5. 
Im Falle eines Krieges oder einer Enteignung zum öffentlichen Nutzen 
sollen die Bürger des einen Landes, die in dem anderen wohnen oder nieder- 
gelassen sind, den Bürgern des Landes bezüglich des Schadensersatzes für die 
erlittenen Beschädigungen gEhalten  werden. 
Artikel 6. 
Jeder Vortheil in Bezug auf Niederlassung und Gewerbeausübung, den 
der eine der vertragenden- Theile irgend einer dritten Macht, auf welche Weise 
es immer sei, gewährt haben möchte oder in Zukunft noch gewähren sollte, wird 
in gleicher Weise und zu gleicher Zeit gegenüber dem anderen vertragenden Theile 
zur Anwendung kommen, ohne daß hierfür der Abschluß einer besonderen Ueber- 
einkunft nöthig wird. 
Artikel 7. 
Die Angehörigen des einen Theiles, welche sich auf dem Gebiete des an- 
deren Theiles befinden, aufhalten oder niedergelassen haben und in die Lage 
kommen sollten, weggewiesen zu werden, entweder durch gerichtliches Urtheil, 
oder weil sie die innere oder außere Sicherheit des Staates gefährden, oder in 
Folge der Gesetze und Verordnungen über die Armen, und Sittenpolizei, sollen 
sammt Familie auf Verlangen des ausweisenden Theiles jederzeit von dem an- 
eren Theile wieder übernommen werden. 
Unter gleichen Voraussetzungen verpflichtet sich jeder Theil, seine vor- 
maligen Angehörigen, auch wenn sie das Staatsbürgerrecht nach der inländischen 
Gesetzgebung bereits verloren haben, so lange sie nicht in dem anderen oder 
einem dritten Staate angehörig geworden sind, auf Verlangen des anderen 
Theiles wieder zu übernehmen.
	        
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