Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 180. 
Ist eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher bewirkt, obgleich sie 
durch die Post hätte erfolgen können, so hat die zur Erstattung der Prozeß= 
kosten verurtheilte Partei die Mehrkosten nicht zu tragen. 
§. 181. 
Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann die Zustellung von 
Anwalt zu Anwalt erfolgen. 
Zum Nachweise der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift 
versehene schriftliche Empfangsbekenntniß des Anwalts, welchem zugestellt 
worden ist. 
§. 182. 
Eine im Auslande zu bewirkende Zustellung erfolgt mittels Ersuchens 
der zuständigen Behörde des fremden Staates oder des in diesem Staate re= 
sidirenden Konsuls oder Gesandten des Reichs. 
§. 183. 
Zustellungen an Deutsche, welche das Recht der Exterritorialität genießen, 
erfolgen, wenn dieselben zur Mission des Reichs gehören mittels Ersuchens des 
Reichskanzlers; wenn dieselben zur Mission eines Bundesstaates gehören, mittels 
Ersuchens des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten dieses Bundesstaates. 
Zustellungen an die Vorsteher der Reichskonsulate erfolgen mittels Er= 
suchens des  Reichskanzlers.    $. 184 
Zustellungen an Personen, welche zu einem im Auslande befindlichen oder 
zu einem mobilen Tuuppentheile oder zur Besatzung eines in Dienst gestellten 
Kriegsfahrzeuges gehören, können mittels Ersuchens der vorgesetzten Kommando- 
behörde erfolgen. §. 185 
Die erforderlichen Ersuchungsschreiben werden von dem Vorsitzenden des 
Prozeßgericht erlassen. 
Die Zustellung wird durch das schriftliche Zeugniß der ersuchten Behörden 
oder Beamten, daß die Zustellung erfolgt sei, nachgewiesen. 
§. 186. 
Ist der Aufenthalt einer Partei unbekannt, so kann die Zustellung durch 
öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 
Die öffentliche Zustellung ist auch dann zulässig, wenn bei einer im Aus= 
lande zu bewirkenden Zustellung die Befolgung der für diese bestehenden Vor= 
schriften unausführbar ist oder keinen Erfolg verspricht. 
§. 187. 
Die öffentliche Zustellung wird, nachdem sie auf ein Gesuch der Partei 
vom Prozeßgerichte bewilligt ist, durch den Gerichtsschreiber von Amtswegen 
Reichs. Gesetzbl. 1877. 17
	        
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