Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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durch Krieg oder durch andere Zufälle von dem Verkehre mit dem Prozeßgericht 
abgeschnitten ist, so kann dasselbe auch von Amtswegen die Aussetzung des Ver= 
fahrens bis zur Beseitigung des Hindernisses anordnen. 
§. 225. 
Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozeßgericht 
anzubringen; es kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden. 
Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen. 
§. 226. 
Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, daß 
der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Perndigung der Unterbrechung oder 
Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. 
Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in An= 
sehung der Hauptsache vorgenommenen Prozeßhandlungen sind der anderen 
Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung. 
Durch die nach dem Schlusse einer mündlichen Verhandlung eintretende 
Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu er= 
lassenden Enscheidung nicht gehindert. 
§. 227. 
Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und 
diei in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines Schrift= 
satzes. 
§. 228. 
Die Parteien können vereinbaren, daß das Verfahren ruhen solle. Die 
Vereinbarung hat auf den Lauf der Nothfristen keinen Einfluß. 
Escheinen in einem Termine zur mündlichen Verhandlung beide Parteien 
nicht, so ruht das Verfahren, bis eine Partei eine neue Ladung zustellen läßt. 
§. 229. 
Gegen die Entscheidung, durch welche auf Grund der Vorschriften dieses 
Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des 
Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet Beschwerde, im Falle der 
Ablehnung sofortige Beschwerde statt. 
Reichs-Gesetzbl. 1877. 18
	        
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